Wenn hier von einer Krankheitswertigkeit ausgegangen oder gar der Migrationshintergrund als diagnostisches Kriterium einer Angststörung angesehen werde, so könne man indes aus versicherungspsychiatrischen Sicht nicht teilen. Es handle sich vielmehr um einen nicht krankheitswertigen intrapsychischen Konflikt, wenn der Beschwerdeführer sich frage, wie wohl sein Leben verlaufen wäre, wenn er in der türkischen Heimat geblieben und eine andere Frau geheiratet hätte.