Versicherungspsychiatrisch sei nachvollziehbar, dass er sich einer Stellungnahme enthalte, um das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer nicht zu beeinträchtigen (S. 33 f.). Die berichteten Angstzustände seien nicht geeignet, die Diagnose einer eigenständigen psychischen Störung zu begründen, weder einer depressiven Erkrankung noch einer PTBS nach den ICD-10-Kriterien. Es ergebe sich keine krankheitswertige psychische Symptomatik welche die Arbeitsfähigkeit nachhaltig einschränke. Vielmehr verweise Dr. med. I.___ auf die Einschätzungen Dritter, um eine etwaige Weiterbeförderung des Rentenbegehrens nicht zu gefährden (S. 34 f.). Im Bericht vom 27. Oktober 2010 mache Dr. med.