Der Schlussbericht des G.___ vom 26. Juli 2010 enthalte keine Hinweise auf eine psychische Symptomatik, die auf eine PTBS schliessen lasse. Er deute vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch wegen motivationaler und krankheitsfremder Faktoren keine normale Arbeitstätigkeit ausübe (S. 33). Dr. med. I.___ habe am 30. August 2010 erneut keine diagnostische Einschätzung getroffen, sondern auf die Diagnosen von Dr. med. F.___ verwiesen. Versicherungspsychiatrisch sei nachvollziehbar, dass er sich einer Stellungnahme enthalte, um das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer nicht zu beeinträchtigen (S. 33 f.).