· vordiagnostizierte sonstige Reaktion auf schwere Belastung (F43.8) sowie Verdacht auf wahnhafte Störung (F22.0), differentialdiagnostisch schizopreniforme Psychose, diagnostiziert März und Juli 2011, aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht als krankheitswertig nachvollziehbar Der Beschwerdeführer erkläre bei der Untersuchung, er sei am 12. Dezember 2007 bei der Heimkehr vor seiner Haustür von zwei maskierten und bewaffneten Personen überfallen worden. Im Handgemenge sei ihm die Waffe gegen den Kopf geschlagen worden; er sei umgefallen und anschliessend getreten und geschlagen worden.