Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: · keine krankheitswertige psychische Störung B) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: · keine krankheitswertige psychische Störung · vordiagnostizierte Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22), aus versicherungspsychiatrischer Sicht remittiert · vordiagnostizierte «generalisierte Angststörung mit Komorbidität bei Depression und Panikattacken, ausgelöst durch Raubüberfall im Dezember 2007, Migrationsschicksal durch Heirat, längere Arbeitslosigkeit sowie mit somatoformer Ausprägung der Symptome», diagnostiziert 2010, aus versicherungspsychiatrischer Sicht aktuell nicht mehr symptomatisch bzw. diagnostisch unklar