84.2 S. 3) eine paranoide Schizophrenie (F20.0), welche neuroleptisch behandelt werde. Im Bericht vom 3. Juli 2012 (IV-Nr. 85 S. 4 ff.) ergänzte er, es zeichne sich eine gewisse Distanzierung von den Verfolgungsideen (z.B. vergiftet zu werden) ab. Er empfehle eine Beschäftigung im geschützten Rahmen. 3.1.4 Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete der Beschwerdegegnerin am 22. März 2012 (IV-Nr. 82) unter Mitarbeit der Psychologin N.___ ein Gutachten. Dieses enthielt folgende Diagnosen (S. 26): A) Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: · keine krankheitswertige psychische Störung B)