Die Arbeitslosenversicherung stufte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2010 als nicht vermittlungsfähig ein (IV-Nr. 46). Sie stützte sich dabei auf den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. F.___, Chefarzt-Stellvertreter bei den C.___, vom 28. April 2010 (IV-Nr. 40). Der Beschwerdeführer befinde sich in gedrückter Stimmungslage. Tagträume mit visuellen Erscheinungen im Sinne von Flashbacks kämen nicht vor, hingegen nächtliche Alpträume. Differentialdiagnostisch sei einerseits eine mittelgradig depressive Episode anzunehmen, andererseits lasse sich das ganze Krankheitsbild im Rahmen einer PTBS erklären.