Derzeit sei mindestens ein Pensum von 50 % mit einer Leistung von (gemessen an einem Vollzeitpensum) 30 % möglich. Anlässlich der Konsultation vom 19. Februar 2009 ging Dr. med. D.___ sodann von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 28.5 S. 3). Vom 2. März bis 22. Mai 2009 absolvierte der Beschwerdeführer bei der E.___ ein Belastbarkeitstraining, vermochte aber das Ziel von vier Arbeitsstunden täglich wegen seiner schlechten psychischen Verfassung nicht zu erreichen (IV-Nr. 25). Die Arbeitslosenversicherung stufte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2010 als nicht vermittlungsfähig ein (IV-Nr. 46).