Während einer der beiden ihn festhielt, schlug der andere mit der Pistole auf ihn ein. Der Beschwerdeführer zog sich dabei eine Commotio cerebri, mehrere Rissquetschwunden am Kopf sowie eine Bissverletzung am rechten Daumen zu (IV-Nr. 4.14). Diese körperlichen Verletzungen heilten folgenlos ab und hatten keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nrn. 4.3 / 35 S. 3 / 66.16 S. 10 / 72 S. 2). 3.1.2 Am 21. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer notfallmässig im C.___, wo man eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22) diagnostizierte (IV-Nr. 4.10 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer leide in Zusammenhang mit dem Überfall seit einer Woche