_ ergeht am 25. Januar 2017 (A.S. 55 ff.). Während der Beschwerdeführer am 23. März 2017 auf Ergänzungsfragen verzichtet (A.S. 81), begehrt die Beschwerdegegnerin am 3. April 2017, dem Gerichtsgutachter seien die neu eingegangenen Suva-Akten vorzulegen (A.S. 85 f.). Die Vizepräsidentin entspricht diesem Antrag und legt Dr. med. B.___ am 6. April 2017 die Suva-Akten sowie die Ergänzungsfragen des Gerichts vor (A.S. 87 f.). Diese werden vom Gutachter am 4. Mai 2017 beantwortet (A.S. 91 ff.). Der Beschwerdeführer begehrt am 20. Juni 2017, das Beschwerdeverfahren sei gestützt auf die Erhebungen von Dr. med. B.___ weiterzuführen (A.S. 103 f.).