Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 25. August 2014 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 20). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2014 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten (A.S. 21 f.). 2.2 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 gibt die Vizepräsidentin bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gerichtsgutachten in Auftrag, nachdem die Parteien dagegen keine Einwände erhoben haben (A.S. 23 f.).