2. 2.1 Am 23. Mai 2014 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die vorliegenden Arztberichte seien korrekt zu würdigen. Ausserdem verlangt er, ihm sei Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung zu setzen (A.S. 5 f.). Am 23. Juni 2014 lässt der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist zusätzliche medizinische Abklärungen sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (A.S. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 25. August 2014 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).