{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nNicht gefolgt werden kann Dr. med. M.___ indes, wenn er für die bisherige (d.h. die bis Januar 2007 bei der [...] AG ausgeübte) Tätigkeit von einer Leistungseinbusse von «allenfalls» 10 bis 20 % ausgeht. Einerseits wird diese Einschätzung nicht näher begründet und vermag angesichts des Fehlens von Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Andererseits weist die Formulierung «allenfalls» darauf hin, dass es sich hier nicht um eine gesicherte Feststellung, sondern um eine Annahme handelt, was dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3 und 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3). Durch die Abweichung in diesem Punkt verliert nicht das ganze Gutachten seinen Beweiswert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1)\n3.2.3 Somit ist als Beweisergebnis festzuhalten, dass ab Juni 2008 bis zur angefochtenen Verfügung am 11. April 2014 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand und wieder eine uneingeschränkte Tätigkeit in einem [...] möglich gewesen wäre, wie sie der Beschwerdeführer bis zur gescheiterten Selbständigkeit ausgeübt hatte. Die Arbeitsunfähigkeit endete damit noch vor dem Ablauf des Wartejahrs im Dezember 2008 (s. E. II. 2.2 hiervor) und lebte in der Folge nicht wieder auf, so dass bis zur angefochtenen Verfügung kein Rentenanspruch entstanden ist. Berufliche Eingliederungsmassnahmen wiederum setzen ebenfalls eine Invalidität voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG), welche hier entfällt, wenn eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit ohne invaliditätsbedingte Einschränkungen möglich und zumutbar ist.\nZusammenfassend stellt sich die Beschwerde damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.\n4.\n4.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.\nDie Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).\n4.2 Dem Beschwerdeführer ist per 1. September 2016 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da er unterlegen ist, entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).\nDie vom Vertreter eingereichte Kostennote (A.S. 114 f.) weist einen Zeitaufwand von 12,03 Stunden aus. Darin ist reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u. ä. auszugehen ist (12 x 0,17 = 2,04 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (3 x 0,25 Stunden: 2. und 23. März, 29. Mai 2017), die Anforderung der Akten beim Gericht (0,33 Stunden, 2. September 2016) sowie deren Rücksendung (0,17 Stunden, 13. September 2016).\nAnzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 8,74 Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt sich somit eine Entschädigung von CHF 2‘195.65, einschliesslich CHF 459.80 Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer (CHF 162.65). Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 471.95 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'667.60), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht (s. namentlich Vollmacht vom 1. September 2016, A.S. 45).\n"}