{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n3.2\n3.2.1 Die Dres. M.___ und J.___ gelangten in ihren Administrativgutachten zu diametral entgegengesetzten Einschätzungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Beide Gutachten waren in sich schlüssig, so dass ein unauflösbarer Widerspruch bestand. Daran änderten auch die detaillierten Stellungnahmen der Dres. M.___ und J.___ zum jeweils anderen Gutachten nichts; die Kritik, welche die Experten darin äussern, vermittelt jeweils für sich allein genommen einen fundierten Eindruck, weshalb nicht gesagt werden kann, eine davon überzeuge mehr als die andere. Vor diesem Hintergrund missachtete die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht, als sie ohne weitere Erhebungen auf das Gutachten von Dr. med. M.___ abstellte. Sie hätte vielmehr ein Obergutachten einholen müssen, was das Versicherungsgericht nun nachgeholt hat.\n3.2.2 Von einem gerichtlichen Gutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).\nIm vorliegenden Fall bestehen keine Gründe für ein Abweichen: Das psychiatrische Gerichtsgutachten nebst Ergänzung enthält alle wesentlichen Elemente, ist ausführlich und umfassend. Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert, den Beschwerdeführer gründlich untersucht, die abweichenden Arztberichte gewürdigt und seine Einschätzung überzeugend begründet hat. Dabei legt Dr. med. B.___ detailliert und nachvollziehbar dar, warum die vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomatik – auch wenn dies auf den ersten Blick so scheinen mag – nicht als wahnhaft anzusehen ist. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie durch Dr. med. J.___ stützte sich indes genau auf diese Symptome, welche er als psychotischer Natur interpretierte. Da diese Sichtweise von Dr. med. B.___ widerlegt wird, entbehrt die Diagnose einer Schizophrenie mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit einer Grundlage. Das Gutachten von Dr. med. J.___ besitzt folglich keine Beweiskraft.\nDie Gutachten der Dres. M.___ und B.___ stimmen in der Verneinung einer Schizophrenie überein. Ein Unterschied besteht insoweit, als Dr. med. M.___ eine psychiatrische Erkrankung und damit eine Arbeitsunfähigkeit gänzlich verneint, während Dr. med. B.___ von einem eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil ausgeht. Diese Differenz steht jedoch einer Beurteilung des Falles nicht entgegen, sondern lässt sich wie folgt auflösen: Dr. med. B.___ erstattete das Gerichtsgutachten rund 21 Monate nach der angefochtenen Verfügung, welche den für den Sachverhalt massgeblichen Stichtag darstellt. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gilt ausdrücklich erst ab der Untersuchung vom 18. Januar 2017, für die vorhergehende Zeit sind Dr. med. B.___ keine zuverlässigen Angaben möglich. Deshalb ist für den Sachverhalt bis zur Verfügung vom 11. April 2014 auf das unabhängige fachärztliche Gutachten von Dr. med. M.___ abzustellen. Dieses erfüllt die Anforderungen der Praxis an eine Expertise, indem es sowohl die Anamnese als auch die erhobenen klinischen Befunde würdigt und die Diagnose schlüssig herleitet. Es liegen keine ärztlichen Stellungnahmen vor, welche zu Zweifeln Anlass geben. Das Gutachten von Dr. med. J.___ besitzt, wie bereits dargelegt, keine Beweiskraft. Was die übrigen Arztberichte in den Akten anbelangt, so ist dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1). Ein Administrativgutachten kann nicht einfach immer dann in Frage gestellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsfähigkeit äussern. Zu beweismässigen Weiterungen besteht nur Anlass, wenn diese Ärzte objektive Anhaltspunkte vorbringen, welche dem Experten entgangen sind (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.3 und 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2). Dies ist bei den hier vorliegenden Berichten der Psychologin K.___ sowie des Psychiaters med. pract. L.___, welche ihre Diagnosen nur oberflächlich begründen und nicht mit einem umfassenden Gutachten zu vergleichen sind, nicht der Fall. Dr. med. M.___ hat sich zudem mit den abweichenden Beurteilungen, auch mit derjenigen von Dr. med. F.___, eingehend befasst und überzeugend erläutert, warum er sie verwirft. Gerade eine psychiatrische Begutachtung kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen; sie eröffnet dem Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_146/2016 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2 und 9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.2.1). Die hiesigen Berichte der behandelnden Ärzte sind daher nicht geeignet, den Beweiswert des Administrativgutachtens von Dr. med. M.___ zu erschüttern."}