{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\nDie Diagnose einer Schizophrenie sei oft sehr schwierig zu stellen. In der Psychiatrie müsse man sich weitgehend auf subjektive Angaben abstützen, die mit möglichen fremdanamnestischen Angaben ergänzt und allenfalls in Einklang mit der Klinik gebracht werden müssten. Es sei daher teilweise auch Ermessenssache, inwieweit die Symptome dann gewichtet und interpretiert würden. Wie im Gutachten dargelegt, sei eher nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Schizophrenie vorliege. Eine solche würde sich viel stärker auf den Allgemeinzustand, das gesamte Verhalten, die Affektivität und eventuell auch die Kognition auswirken. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer derart realitätsfern gewesen sei, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen Alltag genügend zu planen und zu strukturieren. Auch im zwischenmenschlichen Bereich sei er nicht relevant beeinträchtigt. Die in den Unterlagen aufgeführten wahnhaften Symptome seien auch im Rahmen der Ängste zu interpretieren, der Beschwerdeführer sei ja tatsächlich bedroht worden. Auch wenn wahnhafte Symptome bestanden hätten, stelle sich die Frage, inwieweit eine Schizophrenie vorgelegen habe. Auch eine isolierte wahnhafte Störung, Intoxikation oder organische Störung könne differentialdiagnostisch eine Rolle spielen. Bei einer Schizophrenie wäre auch ein besseres Ansprechen auf die Medikation zu erwarten gewesen (A.S. 93). Es sprächen demnach verschiedene Faktoren mit grosser Wahrscheinlichkeit dagegen, dass beim Beschwerdeführer je eine Schizophrenie vorgelegen habe (A.S. 94).\nNach März 2013 lägen keine ärztlichen Stellungnahmen vor, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten. Auf Grund der Untersuchung sei anzunehmen, dass seither ein ähnlicher Zustand persistierte, wie er anlässlich der Untersuchung im Januar 2017 festgestellt worden sei, doch lasse sich dies nicht untermauern (A.S. 94).\n"}