{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n dass sich eine Einschränkung auch vermehrt in der Untersuchungssituation widerspiegeln würde. Zudem sei die Aktenlage teilweise widersprüchlich und zeige ein inkonstantes Bild; der Beschwerdeführer werde teils als auffällig und teils als unauffällig beschrieben. In den Unterlagen werde nicht nachvollziehbar begründet, warum die Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt sei, sondern einzig auf Grund der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie angenommen, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (A.S. 70).\nGesamthaft entstehe ein inkonsistentes Bild. Es bestünden verschiedene invaliditätsfremde Faktoren, welche sich sicher ungünstig auf den Zustand auswirkten. Andererseits lägen teils nachvollziehbare Beeinträchtigungen vor, welche zumindest teilweise den Zustand miterklären könnten. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie lasse sich nicht erhärten. Es müsse von einem psychoreaktiven Geschehen mit prolongiertem Verlauf ausgegangen werden, wobei sich der Zustand mittlerweile deutlich gebessert habe. Es sei deshalb nicht einsichtig, weshalb nicht daran gedacht werden könne, wieder einer Arbeit nachzugehen. Solange weiterhin eine subjektiv derart starke Beeinträchtigung bestehe, wären dringend intensive therapeutische Massnahmen angezeigt, allenfalls in einer Tagesklinik oder im stationären Bereich, um dann berufliche Massnahmen in Angriff zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wäre zumutbar, sich aktiv um eine Wiedereingliederung zu bemühen und entsprechende Anstrengungen auf sich zu nehmen (A.S. 71).\nDer Beschwerdeführer sei vorwiegend durch Ängste beeinträchtigt, weshalb er teilweise unbekannte Situationen nicht adäquat verarbeiten könne. Er sei mittlerweile einer Arbeit entwöhnt und reagiere in einer neuen Situation mit Ängsten. Zuerst müsse er an eine Arbeitssituation gewöhnt werden, weswegen ein Arbeitstraining indiziert sei. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit noch nicht in der Lage sei, die Tätigkeit als Schichtmitarbeiter in der [...] auszuüben, da er wegen seiner Ängste und der Schlafstörungen dem Arbeitsplatz fernbleiben würde. Es bestehe deshalb die Gefahr einer depressiven Dekompensation. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, Verantwortung zu übernehmen. Er sollte keine Tätigkeiten unter Zeitdruck durchführen. Die Arbeit müsse vorgegeben sein. Eine derart adaptierte Tätigkeit wäre ihm zu Beginn halbtags und innerhalb eines Monats auch ganztags zumutbar. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung sei bei Eingewöhnung an den Arbeitsplatz nicht zu erwarten. Innerhalb von drei Monaten könne wohl auch wieder eine Schichtarbeit verrichtet werden (A.S. 71 f.).\nDer Gesundheitszustand habe sich im Dezember 2007 durch den Überfall rapide verschlechtert. Auf Grund der Angaben sei anzunehmen, dass damals eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, auch wenn keine entsprechenden Zeugnisse zur Verfügung stünden. Wenn Dr. med. F.___ im April 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem geschützten Rahmen ausgehe, so würde dies bedeuten, dass in der freien Wirtschaft keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dr. med. I.___ nehme im Oktober 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an, der Suva-Psychiater im Januar 2011 eine Einschränkung von zehn bis 40 %, Dr. med. M.___ im März 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Suva-Psychiater Dr. med. J.___ gehe im März 2013 rückblickend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus, während Rehabilitationsmassnahmen zu 50 % möglich seien. Für die folgende Zeit lägen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor. Deshalb müsse die oben angegebene Arbeitsfähigkeit ab dem heutigen Untersuchungsdatum gelten (A.S. 72).\nDer Beschwerdeführer sollte eine regelmässige psychotherapeutische und allenfalls auch medikamentöse Behandlung durchführen. Solange er keiner Arbeit nachgehe und sich nicht in der Lage fühle, eine Tätigkeit auszuüben, wäre dringend an eine stationäre oder halbstationäre Therapiemassnahme für etwa sechs Wochen zu denken. Die bisherigen Therapien seien als ungenügend einzustufen, zumal seit 2014 keine Psychotherapie mehr erfolge (A.S. 72).\n3.1.9 Am 4. Mai 2017 ergänzte Dr. med. B.___ sein Gutachten nach Vorlage der Suva-Akten wie folgt (A.S. 91 ff.): Bei einem Grossteil des Dossiers handle es sich um Akten des Strafverfahrens in Deutschland. Einige darin enthaltene medizinisch relevante Aktenstücke hätten schon bei der Begutachtung zur Verfügung gestanden (A.S. 91). Es ergäben sich keine Hinweise als diejenigen, welche bereits im Gutachten diskutiert worden seien. Auch die nachträglichen Stellungnahmen von med. pract. L.___, Frau K.___ und Dr. med. J.___ vermittelten keine neuen Erkenntnisse. Die Akten aus Deutschland seien aus medizinischer Sicht nicht sehr aussagekräftig. Es lägen keine Angaben zu einer allfälligen Behandlung und zum Verhalten während der Haft vor (A.S. 92). Somit bestehe kein Anlass, die Beurteilung im Gutachten vom 25. Januar 2017 zu ändern (A.S. 93).\nEine vorgängige stationäre resp. halbstationäre Behandlung sei nicht zwingend Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung eines Arbeitstrainings oder von Wiedereingliederungsmassnahmen. Die im Gutachten erwähnte Arbeitsfähigkeit bestehe auch ohne die vorgeschlagene Behandlungsmassnahme. Falls der Beschwerdeführer zu beruflichen Massnahmen bereit wäre, empfehle man eine begleitende ambulante Psychotherapie (A.S. 93).\nEs sei zu erwarten, dass mit Arbeitsmassnahmen die Belastung sukzessiv gesteigert werden könne und der Beschwerdeführer wieder genügend Selbstvertrauen entwickle, um seine Ängste anzugehen und Vertrauen in die eigenen Funktionen zu gewinnen. Mit dieser Herangehensweise lasse sich eine mögliche psychische Dekompensation mit grosser Wahrscheinlichkeit verhindern. Weiter hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich wieder genügend aufzutrainieren, um einer ganztägigen beruflichen Belastung standzuhalten (A.S. 93).\n"}