{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nWie bereits dargelegt, lasse sich aus heutiger Sicht keine psychotische Problematik erfassen. Es gebe keine Hinweise auf eine wahnhafte Symptomatik, allenfalls auf korrigierbare überwertige Ideen. Seine Ängste könne der Beschwerdeführer mit geeigneten Massnahmen angehen. Er leide teilweise unter einem Gedankenkreisen und einem eher oberflächlichen, subjektiv schlechten Schlaf. Allerdings beschreibe der Beschwerdeführer einen etwas passiven Tagesablauf, z.B. indem er manchmal auch tagsüber schlafe. Im Kontaktverhalten wirke er durchaus situationsangepasst sowie kognitiv und psychomotorisch nicht wesentlich beeinträchtigt (A.S. 68 f.). Vordergründig zeige sich der Beschwerdeführer eher kontrolliert, was möglicherweise auf eine hintergründige Anspannung zurückzugehe. Die Alpträume würden nicht regelmässig und oft auftreten, wobei teilweise ein Zusammenhang mit den alltäglichen Belastungen bestehe. Das Misstrauen gegenüber fremden Menschen könne relativiert werden. Der Beschwerdeführer gestalte seinen Tag abgesehen von sprachlichen Probleme ohne wesentliche Hilfe selbständig. Er habe den Überfall im Dezember 2007 wohl als belastend, möglicherweise traumatisch erlebt. Das Vollbild einer PTBS habe sich allerdings nicht sicher bestätigen lassen, weswegen eine akute Belastungsreaktion angenommen worden sei. In der Folge habe ein prolongierter wechselhafter Verlauf mit affektiven Schwankungen, Ängsten und allgemeiner Verunsicherung persistiert. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb subjektiv nicht in der Lage gefühlt, die beruflichen Massnahmen durchzuführen. Die in den Unterlagen angegebene wahnhafte Symptomatik sei schwierig einzuordnen. Es sei fraglich, ob es sich tatsächlich um eine psychotische Problematik handle oder nicht eher um eine überwertige Interpretation einer subjektiv schwierigen Situation. Der Beschwerdeführer steigere sich in etwas hinein und misstraue dann schliesslich der gesamten Umgebung. Dies erinnere tatsächlich an eine wahnhafte Problematik, sei aber im Kontext teilweise nachvollziehbar, wenn die starken Ängste berücksichtigt würden. Dem Beschwerdeführer gelinge es seit seiner Psychotherapie, diese Ideen zu relativieren und besser mit verschiedenen Situationen umzugehen. Mit medikamentöser Hilfe sei eine Beruhigung erzielt worden. Zu einer schizophrenen Störung gehörten massive Auffälligkeiten im Denken und in der Wahrnehmung mit inadäquater oder verflachter Affektivität. Die Betroffenen fühlten sich in ihren Gedanken und Gefühlen sowie Handlungen beeinträchtigt oder sähen sich in einem besonderen, nur ihnen erkennbaren Zusammenhang von verschiedenen Situationen. Es bestehe eine verschobene, nicht nachvollziehbare Wahrnehmung und Interpretation. Das Verhalten und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wirkten nicht derart beeinträchtigt, als dass seine Ausführungen – unter Berücksichtigung der hintergründigen Ängste – nicht nachvollziehbar wären, auch wenn er teilweise gewisse Dinge überbewerte. Zudem wären im Alltag und im zwischenmenschlichen Kontakt viel stärkere Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Diagnose einer Schizophrenie könne daher nicht bestätigt werden. Differentialdiagnostisch sei allenfalls eine isolierte wahnhafte Störung in Betracht zu ziehen. Bezüglich einer wahnhaften Störung bedürfe es einer nicht korrigierbaren Überzeugung, was hier nicht der Fall sei. Es sei anzunehmen, dass die Ängste teilweise derart massiv gewesen seien, dass sie beinahe wahnhaften Charakter angenommen hätten, doch sei mit der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung eine genügende Beruhigung erzielt worden; da der Beschwerdeführer die fraglichen Ideen relativieren könne, seien sie als Ausdruck der Ängste zu interpretieren. Es zeigten sich Hinweise auf eine wechselhafte Affektivität mit teilweise verstärkter depressiver Symptomatik, allerdings nie derart gravierend, als dass der Beschwerdeführer dadurch im Alltag massiv beeinträchtigt worden sei. Heute zeige sich stimmungsmässig ein eher kontrollierter, ernster Beschwerdeführer, der durchaus Interessen nachzugehen vermöge. Er weise keine dauerhaft gedrückte Stimmung auf, pflege zwischenmenschliche Kontakte und scheine nicht übermässig ermüdbar zu sein. Die Diagnose einer depressiven Störung lasse sich daher nicht bestätigen. Es fänden sich auch keine Hinweise auf phobische Verhaltensweisen oder Panikzustände (A.S. 69). Möglicherweise seien die Ängste in der Vergangenheit stärker im Vordergrund gestanden, hätten sich aber gebessert; im Hintergrund seien sie immer noch vorhanden und erklärten, weshalb der Beschwerdeführer misstrauisch und im zwischenmenschlichen Kontakt vorsichtig sei oder sich beobachtet fühle. Die Kontrolle von Türen und Fenster stelle keinen eigentlichen Kontrollzwang dar, da es nicht um eine als sinnlos empfundene Handlung gehe, die sich wiederhole. Für aussergewöhnliche körperliche Beschwerden gebe es keine Hinweise. Auf Grund der Befunde und Angaben sei auch nicht auf eine relevante Persönlichkeitsproblematik zu schliessen. Für eine bewusste Falschdarstellung der Beschwerden oder eine bewusste Aggravation fänden sich keine Hinweise. Ungünstig bemerkbar machten sich die mangelnde Sprachkompetenz, die fehlende Ausbildung, die nur kurzzeitige Berufstätigkeit in der Schweiz, die Herkunft aus einer anderen Kultur und die unzureichende Integration. Für andere relevante soziale Belastungen gebe es keine Hinweise, die familiäre Situation sei gemäss eigenen Angaben problemlos. Es scheine auch ein gutes soziales Netzwerk zu bestehen. Der Beschwerdeführer wirke indes nicht sehr motiviert, aktiv an einer Veränderung seines Zustands mitzuarbeiten. Es würden keine therapeutischen Massnahmen mehr durchgeführt. Indem der objektivierbare Befund sich nicht mit der subjektiv angegebenen Einschränkung der Belastbarkeit decke, bestünden Hinweise auf Inkonsistenzen. Es wäre zu erwarten,"}