{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nIn der heutigen Untersuchung liessen sich keine eindeutigen Hinweise auf einen Wahn finden. Die teils paranoid anmutenden Gedankengänge seien korrigierbar und entsprächen deshalb nicht einem Wahn. Der Beschwerdeführer brauche im Alltag keine Hilfe. Ihm gelinge es, Termine einzuhalten, die Kinder zur Schule zu bringen, seinen Tag zu planen, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen. Die Durchhaltefähigkeit sei schwierig abzuschätzen, da diesbezüglich einzig subjektive Angaben vorlägen. Der Beschwerdeführer gehe einigen wenigen Aktivitäten nach. Er pflege Kontakte und familiäre Beziehungen. Vor allem abends suche er an verschiedenen Orten seine Freunde und Bekannten auf. Auf Grund der heutigen Befunde und der Angaben des Beschwerdeführers seien keine erheblichen Beeinträchtigungen ersichtlich. Betrachte man den Verlauf, so sei anzunehmen, dass der Überfall im Dezember 2007 zu einer akuten Belastungsreaktion mit innerer Unruhe, Verstimmungen und Ängsten geführt habe, weswegen die Behandlung bei den C.___ aufgenommen worden sei. Eine PTBS sei trotz einiger Symptome nie nachvollziehbar bestätigt worden. Der Überfall sei sicher geeignet gewesen, Ängste und eine Verunsicherung hervorzurufen, was die angegebene Symptomatik erkläre (A.S. 67). Die Umgebung habe den Beschwerdeführer unterschiedlich wahrgenommen: Teilweise sei er eher zurückgezogen und passiv gewesen und habe nicht die erwartete Leistung erzielt. Andererseits habe er auf dem G.___ seine Arbeit verrichtet, sei dann aber aus unbekannten Gründen ausgefallen oder habe je nach Arbeit vermehrt körperliche Beschwerden angegeben, obwohl vorgängig eine Angstproblematik erwähnt worden sei. Eine wahnhafte Symptomatik finde erstmals bei Frau K.___ Erwähnung, zuvor sei sie trotz psychiatrischer Behandlung nie aufgefallen. Dr. med. I.___ sei in seinen Angaben sehr zurückhaltend. Seine spätere Diagnose einer generalisierten Angststörung sei sonst nirgends aufgenommen worden. Dr. med. F.___ nehme eine PTBS an, relativierte diese Diagnose allerdings bei der Angabe der Beschwerden. Eine wahnhafte Symptomatik habe er nicht festgestellt. Unter neuroleptischer Behandlung sei zwar eine deutliche Besserung eingetreten. Andererseits falle auf, dass Frau K.___ immer nur die Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Störung beibehalten und eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung angenommen habe. Med. pract. L.___ wiederum gebe unter Hinweis auf Verhaltensauffälligkeiten in den Gesprächen, die er als mögliches psychotisches Erleben interpretiere, eine paranoide Schizophrenie an. Dr. med. J.___ habe zunächst im Januar 2011 ebenfalls keine wahnhafte oder psychotische Symptomatik beschrieben, sondern eher eine leichtgradige psychische Problematik. Dabei sei er von einer sequenziellen Traumatisierung durch den Bosnienkrieg und den Überfall im Dezember 2007 ausgegangen. Heute habe sich indes ergeben, dass der Beschwerdeführer im Bosnienkrieg nicht wesentlich traumatisiert worden sei; für eine PTBS oder eine anderweitige Belastungsreaktion auf Grund des Militärdienstes gebe es keine Hinweise. Erst im März 2013 ändere der Suva-Psychiater seine Meinung, dass dennoch eine paranoide Schizophrenie mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vorliege (A.S. 68)."}