{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nBei der Friedenstruppe in Bosnien sei er nie in kriegerische Handlungen verwickelt gewesen. Er habe keine Situationen erlebt, die er als dramatisch empfinde. Seine Ehe sei nicht arrangiert worden. Die Ehefrau sei türkischen Ursprungs, doch in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Die erste Zeit hier sei er arbeitslos gewesen. Von März 2005 bis Februar 2007 habe er in einer Firma gearbeitet, die [...]. Diese Stelle habe er gekündigt, um bis September 2007 im Geschäft eines Freundes zu arbeiten, welches nicht rentiert habe. In der Folge sei er beim Arbeitsamt gemeldet gewesen. Am 14. Dezember 2006 sei die erste und am 30. Oktober 2009 die zweite Tochter geboren worden. Während der verschiedenen Massnahmen habe er sich wegen der Medikamente jeweils müde gefühlt und sich nicht richtig konzentrieren können. Im Februar 2014 sei er in Deutschland von der Polizei aufgegriffen worden. Man habe ihn beschuldigt, für einen Freund im Drogenbereich zu arbeiten. Auf Empfehlung seines damaligen Anwalts habe er trotz seiner Unschuld gestanden und sei bis Dezember 2015 im Gefängnis gewesen (A.S. 62). Sein Zustand habe sich sukzessive gebessert, doch fühle er sich heute immer noch nicht gut. Möglicherweise brauche er weiterhin eine Behandlung; er habe sich seit dem Austritt aus dem Gefängnis zwar nicht darum bemüht, nehme aber die verordneten Medikamente ein (A.S. 63).\nDas Gespräch erfolge durchwegs über einen Dolmetscher. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Bewusstseins. Die Orientierung sei allseits erhalten. Auffassung, Merkfähigkeit und Gedächtnisfunktionen seien unauffällig, Konzentrationsschwierigkeiten gebe es keine. Die Antworten kämen rasch und ohne unüblich lange zu überlegen. Das Denken sei ohne Hinweise auf Perseverationen und in keiner Weise gehemmt, verlangsamt, umständlich oder eingeengt. Der Beschwerdeführer berichte von Grübeltendenzen und Gedankenkreisen, vorwiegend abends, wenn er einen stressigen Tag gehabt habe resp. wenn ihn ein Erlebnis beschäftige. Fragen nach Gedankendrängen verneine er, er wirke auch nicht ideenflüchtig. Es bestehe kein Vorbeireden und der Gedankenfluss sei vorhanden. Der Beschwerdeführer berichte auf Befragen davon, dass er sich teilweise von anderen Menschen bedroht fühle, könne sich andererseits durchaus auch beruhigen. Zwänge würden verneint; der Beschwerdeführer gebe einzig an, dass er vor dem Schlafengehen genau kontrolliere, ob alles abgeschlossen sei, und er dies, wenn er nachts aufwache, möglicherweise noch einmal mache. Ein mehrmaliges sinnloses Kontrollieren finde nicht statt. Da Schmutz in der Wohnung nicht ertragen werde, könne ein leichter Sauberkeitszwang angenommen werden. Hinweise auf eine eindeutige wahnhafte Störung liessen sich nicht finden, allerdings auf hintergründige Ängste und das Gefühl, möglicherweise beobachtet oder bedroht zu werden. Es bestehe diesbezüglich ein gewisser Zusammenhang zum Überfall, sodass nicht eindeutig von einer Wahnstörung ausgegangen werden könne. Auffällig sei allerdings, dass der Beschwerdeführer das Gefühl gehabt habe, vielleicht sei seine Frau darin verwickelt, diesen Gedanken aber mittlerweile verworfen habe (A.S. 63 f.). Es bestünden keine Hinweise auf Beziehungswahn und Beeinträchtigungsgefühle. Sinnestäuschungen würden verneint, einzig beim Einschlafen bestehe manchmal das Gefühl, jemand stehe neben ihm stehe. Ich-Störungen, Derealisations- resp. Depersonalitätsgefühle oder das Gefühl, seine Gedanken seien irgendwie beeinflusst, würden verneint. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer ernst und eher kontrolliert; allenfalls sei eine leichte Affektarmut zu vermuten, da teilweise eine stärkere Wut, Enttäuschung oder allenfalls auch eine gewisse Angst zu erwarten wäre. Es könne sich aber auch um ein konstitutionelles Verhalten im Rahmen der Persönlichkeitsstruktur handeln. Der Beschwerdeführer berichte von einer erhöhten Ermüdbarkeit, auch einer gewissen Gleichgültigkeit, nicht aber von einer ausgesprochenen Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit oder Pessimismus. Der Beschwerdeführer wirke innerlich leicht angespannt, was sich teilweise auf die Untersuchungssituation zurückführen lasse. Er sei aber nicht ausgesprochen ängstlich, im Affekt angemessen und nicht dysphorisch oder gereizt. Seine Verstimmungen habe er heute besser im Griff. Er meide Situationen, in denen die Gefahr eines Streits bestehe. Hinweise auf lnsuffizienz- resp. Schuldgefühle oder Suizidgedanken fehlten. Die Modulationsbreite der Affekte sei nur diskret beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer wirke im Antrieb nicht eingeschränkt. Während des Gesprächs präsentiere er sich durch das Herumnesteln mit den Fingern leicht angespannt, sei ansonsten aber psychomotorisch unauffällig. Einen relevanten sozialen Rückzug verneine der Beschwerdeführer, er sei einzig gewissen Leuten gegenüber misstrauisch. Er gebe an, dass er eine Behandlung benötige, habe sich allerdings bisher aus unbekannten Gründen nicht darum bemüht. Er wiederhole mehrmals, dass er unter Schlafstörungen leide, besonders Einschlafschwierigkeiten, je nach Belastung auch unter Durchschlafproblemen und teils schlechten Träumen (A.S. 64)."}