{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\n3.1.7 Dr. med. J.___ äusserte sich am 13. August 2013 im Wesentlichen wie folgt zur Stellungnahme von Dr. med. M.___ (Suva-Akten Nr. 1.88): Er halte an seiner Beurteilung fest. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In der psychiatrischen Befunderhebung seien gewisse Symptome nur durch die Befragung des Exploranden zu erheben. Beim Stimmenhören oder einem Vergiftungswahn sei keine direkte Beobachtung möglich. Wenn Dr. med. M.___ von Glaubwürdigkeit spreche, so sei dies kein medizinischer Begriff. Der Gutachter müsse sowohl die für den Exploranden positiven als auch die negativen Aspekte diskutieren (S. 1). Bei der Schizophrenie sei die beeinträchtigte Willensbildung ein Grundsymptom. In der Ambitendenz eines schizophrenen Menschen zeigten sich Handlungsstränge, die sich ausschlössen und somit umgangssprachlich unglaubwürdig seien. Dr. med. M.___ lasse die für den Beschwerdeführer sprechenden Punkte weitgehend ausser Acht. In seinen eigenen Untersuchungen habe er, Dr. med. J.___, die offenen Fragen in der Anamnese jeweils dokumentiert und beide Seiten der Motivfrage hinter den Handlungen des Beschwerdeführers beleuchtet (S. 2). Dr. med. M.___ verneine wahnhafte Symptome völlig und kennzeichne sie nicht als «unter Vorbehalt». Entgegen seiner Auffassung vertraue man auch im klinischen Setting dem Patienten nicht blind. Andererseits erfordere auch eine Begutachtung ein Minimum an Vertrauen. Richtig sei, dass Befunde und anamnestische Angaben nicht das Gleiche seien. Bei Gedächtnisstörungen stehe dem Experten die Beobachtung in der Untersuchung zur Verfügung, die er mit den subjektiven Angaben des Exploranden in Beziehung setzen und diskutieren könne. Dr. med. M.___ gehe offenbar davon aus, dass das Subjekt des Gutachters die subjektiven Aussagen des Exploranden objektiviere. Dies widerspreche einer reflektierten Subjektivität. Die wiederholte und die teils inkonstante Schilderung der Beschwerden sei kein Kriterium für die Unrichtigkeit von Aussagen, weil hier der Kontext der jeweiligen Situation unbeachtet bleibe (S. 3). Die Aspekte, welche für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, diskutiere Dr. med. M.___ nicht. Das lange Zurückhalten der Symptome spreche gegen eine Aggravation oder Simulation. Die Aussage, optische Halluzinationen kämen bei schizophrenen Psychosen so gut wie nie vor, sei falsch; die Diagnosekriterien würden Halluzinationen jeder Sinnesmodalität einschliessen. Im Übrigen gebe der Beschwerdeführer auch akustische Halluzinationen an. Weiter sei es unzulässig, eine vom behandelnden Psychiater wegen einer Schizophrenie verordnete neuroleptische Medikation ohne Begründung nicht zu diskutieren. Die Aussage von Dr. med. M.___, das Leben in verschiedenen Parallelwelten gehöre nicht zu einer Schizophrenie, sei falsch (S. 4 f.). Seine Auffassung zur Fremdanamnese weiche dezidiert von den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab. Wenn sich Dr. med. M.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme einfach auf das ein Jahr alte Gutachten stütze, dann ignoriere er den oftmals schubförmigen Verlauf einer Schizophrenie (S. 5).\nDie Suva-Ärztin Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärte in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2014 (Suva-Akten Nr. 1.58), die Kritik von Dr. med. J.___ könne sie nachvollziehen. Der Disput sei allerdings für fachfremde Personen schwer verständlich. Sie empfehle eine externe Begutachtung.\n3.1.8 Dr. med. B.___ gelangte im Gerichtsgutachten vom 25. Januar 2017 (A.S. 55 ff.) zu folgenden Diagnosen (A.S. 71):\n· Status nach akuter Belastungsreaktion (F43.0) mit\no Übergang zu sonstiger Reaktion auf schwere Belastung (F43.8)\no mittlerweile persistierender Angstsymptomatik im Sinne einer sonstigen spezifischen Angststörung (F41.8)\n· leichter Sauberkeitszwang (F42.8)"}