{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nAngaben des Beschwerdeführers über Verfolgungsgedanken und Ängste sowie eigentümliche Blickwechsel sicherten noch nicht die Diagnose einer Schizophrenie. Diese sei entgegen laienhafter Auffassung nicht durch die psychotische Symptomatik aus Wahn und Halluzinationen geprägt, sondern durch mehrere Tage und Wochen anhaltende Symptome aus dem Bereich Ambivalenz / Ambitendenz, Affekt und formale Denkstörungen (S. 10). Es sei fraglich, ob es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers um eine psychotische Ambivalenz oder «verschiedene Wirklichkeiten» handle. Die einzelnen ltems muteten nicht wie in sich schlüssige Angaben eines schizophrenen psychotischen Menschen an, sondern immer wie gezielte Angaben, um sich krank darzustellen. Der Feststellung von Dr. med. J.___, bei Schizophrenen seien Parallelwelten typisch, könne nicht zugestimmt werden. Verschiedene Welten, in denen sich die Betroffenen bewegten – einerseits unbeeinträchtigt innerhalb einer gewissen familiären Konstellation, andererseits beeinträchtigt im Gespräch mit dem untersuchenden Arzt –, kämen so nicht vor. Ein derartiges «Leben in zwei Welten» gehöre, ähnlich wie der Begrifflichkeit des «gespaltenen Bewusstseins», nicht zur Psychopathologie einer Schizophrenie, sondern stamme aus der Gedankenwelt der Normalbevölkerung (S. 11 f.).\nAuch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. J.___ sei nicht nachvolIziehbar. Die paranoide Schizophrenie wäre eine akute Erkrankung, die eine sehr gute Behandlungsmöglichkeit hätte (zumal angeblich unter der Medikation eine Besserung eingetreten sei), so dass eine teilweise oder weitgehende Remission zu erwarten wäre. Das Gutachten von Dr. med. J.___ werfe Fragen über Fragen auf. Eine differentialdiagnostische Betrachtung der vorgegebenen Symptomatik sei nicht erwogen worden. Eine depressive Symptomatik sei fraglich, nachdem der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren sein Leben mit Besuchen des türkischen Vereins und einer ehelichen Beziehung mit der Geburt zweier Kinder weitergeführt habe, ohne dabei aufzufallen oder zu dekompensieren. Auch müsse man sich fragen, ob er auf der Strukturebene der Persönlichkeit tatsächlich desorganisiert sei oder ob es sich einfach um unsaubere und widersprüchliche Angaben handle, mit denen er die Symptomatik vorgebe (S. 13). Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein schizophreniekranker Mensch jahrelang eine Fassade mit Teilnahme am sozialen Leben aufrechterhalte, zugleich aber in einer anderen Welt lebe und dort einen Vergiftungswahn hege, insbesondere angesichts der familiären Entwicklung und des unfallfreien Autofahrens mit mehreren tausend Kilometern im Jahr (S. 13 f.).\nZusammenfassend fehle bei Dr. med. J.___ die intensive Auseinandersetzung mit der Argumentation des Gutachtens vom 22. März 2012. Insofern ergebe sich keine veränderte Sichtweise zur dortigen Beurteilung. Eine die Arbeitsunfähigkeit begründende psychische Erkrankung sei weiterhin nicht nachvollziehbar und der Beschwerdeführer entsprechend den Aktivitäten des täglichen Lebens als arbeitsfähig anzusehen (S. 14)."}