{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nWas die Diskrepanzen zu den früheren Berichten angehe, so sei auf die fluktuierende Symptomatik hinzuweisen, bei der bis 2010 psychotraumatologische und affektive Symptome im Vordergrund gestanden hätten. Rückblickend fänden sich jedoch schon damals psychotisch anmutende Symptome in den Bereichen Wahn und Halluzinationen. Auch heute müsse der Beschwerdeführer aktiv nach psychotischen Symptomen befragt werden, er schildere diese nicht spontan von sich aus. Er lebe, wie für Schizophrene typisch, in verschiedenen Parallelwelten, einer psychotischen und einer realen, die sich im Kern ausschlössen; ein Zugang zu diesen Inkonsistenzen fehle ihm. Bei paranoiden Schizophrenien nähmen die affektiven Symptome im Zeitverlauf häufig viel Raum ein; schizophreniekranke Menschen seien im Krankheitsverlauf häufiger depressiv als psychotisch. Mit der Diagnose der paranoiden Schizophrenie liessen sich auch Unklarheiten in der Anamnese einordnen. Es handle sich um eine deutliche Desorganisation auf der Strukturebene der Persönlichkeit, die sich auch in den anamnestischen Erzählungen zeigen könne (S. 18 f.). Keinen Widerspruch stelle die Spannung zwischen sozialem Rückzug und Teilnahme am sozialen Leben dar, hier zeige sich vielmehr das Leben in zwei Welten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers deckten sich mit der Lebensweise von anderen schizophreniekranken Menschen. Im Diagnosesystem ICD-10 könnten psychische Diagnosen nur unter Berücksichtigung subjektiver Angaben der Patienten gestellt werden. Auch die meisten Symptome der Schizophrenie stützten sich auf Aussagen der Betroffenen. Dies sei mitverantwortlich für die häufig späte Diagnose, weil die Betroffenen zu Beginn oft nicht über ihre Symptome sprächen (S. 19).\n3.1.6 Dr. med. M.___ äusserte sich am 12. Juni 2013 im Wesentlichen wie folgt (IV-Nr. 94): Dr. med. J.___ vermenge die Angaben der Exploration und die Beschreibung des psychopathologischen Befundes. Es sei ein grundlegendes Kriterium einer unabhängigen und neutralen Begutachtung, die angegebenen Beschwerden und die anamnestischen Angaben zu hinterfragen und kritisch zu interpretieren. Die Angaben des Versicherten seien nicht eins zu eins in den Befund zu übertragen, und sie müssten erst recht nicht zwingend mit der diagnostischen Beurteilung stringent sein (S. 2). Der Beschwerdeführer habe zwar seine «angeblichen Symptome» berichtet, diese kontrastierten jedoch zur gutachterlichen Einschätzung auf Grund der Befunde und der schlussfolgernden Interpretation (S. 5).\nWenn ausreichend Unterlagen von behandelnden Ärzten vorlägen, mache es keinen Sinn, zusätzlich noch eine telefonische Besprechung mit dem behandelnden Psychiater anzuberaumen; der Erkenntnisgewinn wäre gering, der Aufwand jedoch hoch (S. 5 f.).\nWas die Symptome einer Schizophrenie angehe, so könne man sich nicht auf die anamnestischen Angaben über Schlafstörungen berufen. Abgesehen von intentionalen Faktoren bestehe in schlafmedizinischen Untersuchungen eine teils ausgesprochen Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung von Veränderungen des Schlafmusters und der polysomnografischen Aufzeichnung (S. 6). In versicherungspsychiatrischen Untersuchungen höre man immer wieder, der betroffene Versicherte könnte nur bei Licht einschlafen, weil er Angst habe vor Verfolgung oder vor der Zukunft. Es handle sich dabei nicht um ein spezifisches Symptom einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung, sondern der Explorand mache Angaben, von denen er denke, dass sie einen krankheitswertigen Zustand belegen könnten. Aus Schreckhaftigkeit, fehlendem Vertrauen in andere Menschen und sozialen Rückzug leite sich keine spezifische Symptomatik ab, weder für Verfolgungswahn noch für eine spezifische Angstsymptomatik, eine Soziophobie, eine Paniksymptomatik oder eine generalisierte Angst. Zudem gehörten derartige Angaben nicht in den Befund; dort müsste vielmehr die Feststellung gemacht werden, dass sich eine Verhaltensauffälligkeit im Gesamtbild unzweifelhaft bestätigen lasse. Bei einem Verfolgungswahn sei es die ärztliche Kunst, ein solches Wahngebäude zu erfragen und in den Angaben des betroffenen Menschen eine Ablösung von der Realität zu erkennen (S. 7).\nBei einer schizophrenen Psychose könnten akustische Halluzinationen vorkommen, aber so gut wie nie optische, welche bei den organischen Psychosen und beim Delirium auftreten würden (S. 7). Von optischen Halluzinationen zu unterscheiden seien die illusionären Verkennungen bei Schizophrenie, wenn Gegenstände oder Menschen verkannt und in ihrer Wertigkeit falsch Interpretiert würden (wie wenn einer gesunden Person bei Dämmerung im Wald plötzlich Äste als Gegenstände oder Menschen erschienen), was zu Ängsten und wahnhaften Befürchtungen führen könne. Wenn hingegen der Beschwerdeführer jemanden erkenne, den andere nicht sähen, so sei dies ein deutlicher Hinweis auf eine vorgegebene Symptomatik (S. 8).\nAuch die Medikation mit Zyprexa sei nicht geeignet, eine psychopathologische Störung zu objektivieren. Es handle sich um die Verordnung des Medikaments, nicht die nachgewiesene Einnahme. Selbst wenn ein Wirkstoffspiegel angegeben werde, sei immer zu hinterfragen, ob dieser angekündigt abgenommen worden sei (S. 8).\nDie seitenlange Gesamteinschätzung im Gutachten vom 22. März 2012 werde von Dr. med. J.___ weder zitiert noch diskutiert oder kritisch zurückgewiesen. Der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers weitgehend kongruent seien, spreche allenfalls für dessen Intelligenz (S. 9)."}