{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nIm psychopathologischen Befund nach AMDP sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im formalen Denken seien mehrere Antworten zu beobachten, die sich nicht auf die Frage beziehen würden. Es zeige sich eine Umständlichkeit und eine Verarmung in den Denkinhalten. Schwerwiegende kognitive Defizite könnten im Kontext des psychiatrischen Gesprächs nicht erhoben werden. Beim Verfolgungs- und Vergiftungswahn lasse sich eine psychotische Ambivalenz beobachten: Es gebe sowohl einen Aspekt der Normalität als auch einen der paranoiden Wirklichkeit; der Beschwerdeführer könne diese zwei Wirklichkeiten nicht auseinanderhalten und erlebe sie in schwankender Intensität. Anamnestisch berichte er, die Medikation habe zu einer leichten Entdynamisierung der Symptomatik geführt. Es komme zu optischen Halluzinationen: Während der Untersuchung blicke der Beschwerdeführer nach links zu einer vermuteten Person, getriggert durch einen akustischen Eindruck. Es werde von akustischen Halluzinationen berichtet. Im Rahmen der Angst würden starke Brustschmerzen auftreten (S. 12). Es bestünden Ich-Störungen. Beim Fernsehschauen habe der Beschwerdeführer das Gefühl, dass die Stimmen mit ihm kommunizierten. Psychomotorisch sei er verhalten und verlangsamt, mit verarmter Mimik und leichtgradig depressiv wirkend. Affektiv erzähle er von einer Traurigkeit und inneren Wut, ohne dass dies sichtbar würde. Klinisch imponiere eine Verarmung im Affektausdruck sowie ein Auseinanderklaffen der Inhalte und der gezeigten Affekte. Der Beschwerdeführer berichte von Energielosigkeit und Müdigkeit. Der Appetit sei gering, dies nicht nur aus Angst, vergiftet zu werden. Die Libido sei deutlich reduziert seit dem Überfall, es komme aber etwa alle zwei Wochen zum Geschlechtsverkehr. Bezüglich des Selbstvertrauens habe er Einbrüche. Er vertraue weder der Umgebung noch sich selbst. Bezüglich Aggressivität komme es manchmal zu Streit mit der Ehefrau, tätlich werde er nicht. Nachts sei er unruhiger. Morgens schlafe er, weil er sich am Tag sicherer fühle. Es bestehe ein verarmtes soziales Netz mit dem Psychiater, der Psychotherapeutin, dem Kollegen von der Garage und den Kollegen vom Imbiss, der Familie seiner Ehefrau und seiner Kernfamilie sowie dem Vater in der Türkei. Weiter habe er Kontakt zum Kollegen, der ihm Geld leihe (S. 13). Auf den Widerspruch angesprochen, wie er trotz Angst und paranoider Symptome an den türkischen Treffpunkt gehen könne, sage der Beschwerdeführer, dass er sich zuhause langweile. Wenn er bei den Kollegen sei, habe er Gedanken, dass diese gegen ihn seien, er zeige es aber nicht und spreche nicht darüber. Er habe Angst, aber zuhause bleiben gehe auch nicht. Seine Kinder seien die einzigen Personen, bei denen diese Ängste nicht vorkämen; auch bei seiner Frau habe er ein Gefühl der Unsicherheit, das er nicht ganz loswerde (S. 12). Suizidgedanken habe er im Sinne von passiven Sterbewünschen; das Leben sei sinnlos. Er sei schreckhaft und erleide im Rahmen des paranoiden Erlebens Angstattacken mit Schweissausbrüchen und Herzrasen (S. 13). Der Schlaf alteriere mit Durchschlafstörungen, aber im Kern nicht verkürzter Schlafdauer. An seine Träume könne er sich nicht erinnern (S. 14).\nAlle Untersuchungen hätten bestätigt, dass der Überfall den Beschwerdeführer verunsichert habe. Auch die aktuellen psychotischen Inhalte würden dadurch geprägt. Hintergründe und Details könnten weiterhin nur ansatzweise exploriert werden. In der Untersuchung vom 30. November 2011 bei ihm, Dr. med. J.___, habe eine psychoreaktive Problematik im Vordergrund gestanden. Der Beschwerdeführer habe traumaspezifische Symptome wie Alpträume und Vermeidungsverhalten gezeigt (S. 14). Im Verlauf der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch Frau K.___ und med. pract. L.___ sei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer zeige Symptome wie Gedankeneingebung, anhaltende akustische und visuelle Halluzinationen, Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn, formale gedankliche Auffälligkeiten, psychomotorische Verarmung und Affektverflachung. Die Wahnphänomene und Halluzinationen stünden im Vordergrund. Die Besserung unter dem Neuroleptikum stütze die Diagnose. Rückblickend seien bereits in der eigenen Untersuchung vom 30. November 2010 psychotische Symptome vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe damals von Schreckhaftigkeit, vorbeihuschenden Schatten und dem Hören von Klopfgeräuschen zuhause berichtet, allerdings noch mit einer gewissen Distanzierung. Neben der paranoiden Symptomatik bestehe eine Überlagerung mit persistierenden psychoreaktiven Symptomen. Auf Grund der Inhalte mit Vergiftungs-, Verfolgungs- und Tötungsideen bestehe ein Bezug zum Überfall. Die Symptomatik sei vor dem Überfall nicht in dieser Form vorhanden gewesen. Auch Dr. med. M.___ dokumentiere psychotische Symptome wie das Gefühl, verfolgt zu werden, oder die Angst vor Menschen, welche einen normalen freien Kontakt verhindere (S. 15 f.).\nAuf Grund der persistierenden paranoid-halluzinatorischen Symptomatik im Rahmen der Schizophrenie bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit. Rehabilitative Massnahmen in einem begleiteten Beschäftigungsprogramm, bei dem ein Wissen über den Umgang mit psychischen Störungen vorhanden sei, seien in einem Zeitpensum von 50 % zumutbar (S. 16).\nÜblicherweise werde eine paranoide Schizophrenie nicht durch einen Unfall ausgelöst. Es gebe zwar Hinweise, dass schon zuvor prodromale Symptome einer Schizophrenie vorgelegen hätten, etwa eine ängstliche Symptomatik, doch sei nie eine psychiatrische Behandlung erfolgt. Der Unfall habe die Symptomatik deutlich verändert, diese wirke unfallmoduliert. Die unfallbezogenen paranoiden Symptome persistierten bis heute und seien klinisch nicht zu vernachlässigen (S. 17 f.)."}