{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nWenn die Fachpsychologin K.___ am 13. März 2011 die Differentialdiagnose einer «schizophreniformen Psychose» stelle, so sei darauf hinzuweisen, dass Versicherte, die im Verlauf mehrerer Jahre ihre Symptomatik verdeutlichen wollten, häufig zu einer Darstellung von Beschwerden kämen, die differentialdiagnostisch in eine falsche Richtung führten. Aus der aktuellen Untersuchung und der Zusammenschau sämtlicher Arztberichte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht an einer wahnhaften Störung und einer schizophreniformen Psychose leide (S. 38 f.). Vielmehr habe er die fraglichen Angaben gemacht, um sich selbst als krank darzustellen in der Annahme, es handle sich um typische Symptome einer PTBS nach einem Überfall. Die Psychologin sei von den subjektiven Angaben ausgegangen, ohne andere differentialdiagnostische Überlegungen anzustellen. Dem Verhalten des Beschwerdeführers sei bewusster Ausdruckscharakter beizumessen. Die verfolgungswahnhaften Anteile gingen nicht nur über die Diagnose einer PTBS hinaus, sondern beträfen eine gänzlich andere Krankheitsentität. Im jahrelangen Verlauf sei nie eine klare krankheitswertige Symptomatik aufgezeigt worden (S. 39).\nAuch im Bericht der Psychologin K.___ vom 5. Juli 2011 sei keine eigenständige Erkrankung zu erkennen. Wenn in der subjektiven Schilderung des Beschwerdeführers neu von Verlusten der Impulskontrolle und aggressivem Verhalten die Rede sei, so sei dies wiederum keine typische Symptomatik einer PTBS, sondern in den Augen der Bevölkerung geeignet, das krankheitswertige Verhalten zu verdeutlichen (S. 39 f.).\nIn der aktuellen Untersuchung lasse sich keine Psychopathologie erheben. Auch wenn der Beschwerdeführer in der psychologischen Anamneseerhebung und der psychiatrischen Exploration Beschwerden benannt und vor allem auf die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit hinwiesen habe, könne eine krankheitswertige Symptomatik einer primär psychischen Störung gemäss ICD-10 ausgeschlossen werden (S. 40). Folglich bestünden keine geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen. Die bisherige Tätigkeit sei – wenn man krankheitsfremde Faktoren ausser Acht lasse – 8,5 Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen in der Woche zumutbar. Dabei bestehe allenfalls eine um 10 bis maximal 20 % verminderte Leistungsfähigkeit. Seit Juni 2008, dem Abschluss der Behandlung bei den C.___, habe durchgehend eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 41). Der Beschwerdeführer sei einem Arbeitsumfeld zumutbar (S. 42). Für andere Tätigkeiten sei er ebenfalls 8,5 Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen in der Woche arbeitsfähig, dies ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit (S. 42 f.).\n3.1.5 Die Psychologin K.___ hielt im Bericht vom 23. Dezember 2012 (IV-Nr. 88 S. 3 f.) fest, der Verdacht auf eine schizophrene Entwicklung nach traumatischem Ereignis habe sich bestätigt. Der Beschwerdeführer könne sich von Wahninhalten besser distanzieren, insgesamt bestehe aber bei akuten Belastungen und Stresssituationen eine hohe psychische Labilität. Es sei ein Beschäftigungsversuch im geschützten Rahmen indiziert.\nDr. med. J.___ hielt in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 24. Oktober 2012 (IV-Nr. 92) fest, die Angaben der Exploration seien nicht stringent mit dem psychopathologischen Befund und der diagnostischen Beurteilung.\nMed. pract. L.___ führte im Bericht vom 14. Februar 2013 (Suva-Akten Nr. 1.104) aus, die augenfälligere psychotische Symptomatik scheine zurückgegangen zu sein, aber es bestehe weiterhin eine belastende Beschäftigung mit den traumatischen Ereignissen von 2007. Es liege eine paranoide, unter Neuroleptika unvollständig remittierte Schizophrenie vor, die sich auf dem Boden einer PTBS entwickelt habe.\n3.1.6 Dr. med. J.___ stellte in seinem Gutachten für die Suva vom 6. März 2013 (IV-Nr. 90) folgende Diagnose (S. 14):\nParanoide Schizophrenie (F20.0)\n· überlagert mit psychotraumatologischer Symptomatik (Alpträume, traumabezogene Ausbildung der Wahnsymptomatik)\n· fluktuierende depressive Symptomatik, wahrscheinlich im Rahmen der Diagnose der paranoiden Schizophrenie"}