{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nZum Bericht der C.___ vom 27. August 2008 sei zu bemerken, dass sich keine Hinweise auf die Symptomatik einer PTBS (wie Flashbacks oder emotionale Abstumpfung) ergeben hätten. Zu diskutieren wäre zudem, ob das Ereignis überhaupt derart aussergewöhnlich katastrophal gewesen sei, dass es die Diagnose einer PTBS erlaube. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ein günstiger Verlauf der Anpassungsstörung beschrieben und zugleich eine Weiterentwicklung der PTBS nicht ausgeschlossen werde (S. 29). Der objektive Nachweis, dass mehr als sechs Monate nach dem Ereignis eine typische Symptomatik oder überhaupt eine krankheitswertige psychische Symptomatik bestanden habe, werde nicht erbracht (S. 30).\nBeim Bericht von Dr. med. F.___ vom 28. April 2010 sei versicherungspsychiatrisch nicht nachvollziehbar, ob die gedrückte Stimmungslage wirklich durchgehend über Wochen oder Monate als Ausdruck eines depressiven Syndroms bestanden habe und ob ein deutliches Vermeidungsverhalten wirklich objektivierbar gewesen sei. Es handle sich lediglich um die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ohne dass objektiv Hinweise vorlägen. Andere typische Symptome würden nicht benannt. Die Alpträume seien nicht spezifisch für eine PTBS. Erwähnung fänden eher unspezifische Symptome, die allenthalben in psychischen Untersuchungen genannt würden, wie Nervosität, Konzentrationsstörungen oder Kopfschmerzen. Mangels klarer Kriterien und ausgewiesener Symptomatik seien die Diagnose und die angegebene Minderung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar (S. 32).\nDer Schlussbericht des G.___ vom 26. Juli 2010 enthalte keine Hinweise auf eine psychische Symptomatik, die auf eine PTBS schliessen lasse. Er deute vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch wegen motivationaler und krankheitsfremder Faktoren keine normale Arbeitstätigkeit ausübe (S. 33).\nDr. med. I.___ habe am 30. August 2010 erneut keine diagnostische Einschätzung getroffen, sondern auf die Diagnosen von Dr. med. F.___ verwiesen. Versicherungspsychiatrisch sei nachvollziehbar, dass er sich einer Stellungnahme enthalte, um das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer nicht zu beeinträchtigen (S. 33 f.). Die berichteten Angstzustände seien nicht geeignet, die Diagnose einer eigenständigen psychischen Störung zu begründen, weder einer depressiven Erkrankung noch einer PTBS nach den ICD-10-Kriterien. Es ergebe sich keine krankheitswertige psychische Symptomatik welche die Arbeitsfähigkeit nachhaltig einschränke. Vielmehr verweise Dr. med. I.___ auf die Einschätzungen Dritter, um eine etwaige Weiterbeförderung des Rentenbegehrens nicht zu gefährden (S. 34 f.).\nIm Bericht vom 27. Oktober 2010 mache Dr. med. I.___ ebenfalls keine Angaben zu einer Symptomatik, die eine Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausweisen würde. Die Diagnose einer generalisierten Angststörung (ohne Kodierung gemäss ICD-10) sei aus dem Bericht heraus nicht nachvollziehbar. Der Hinweis auf die Komorbidität mit Depression und Panikattacken sei eher deskriptiv. Panikattacken gemäss den ICD-10-Kriterien seien nicht ausgewiesen (S. 35).\nDer Bericht von Dr. med. J.___ vom 30. November 2010 zeige, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ganz normale Aktivitäten des täglichen Lebens ausübe, z.B. Freude an der Betreuung der beiden Töchter habe, intrafamiliär funktioniere und sich weiterhin zum Spielen treffe. Bei derartigen Aktivitäten wäre auch eine Arbeitstätigkeit zumutbar. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nur zwei Jahre gearbeitet habe, sei versicherungsmedizinisch von einer erheblichen Dekonditionierung auszugehen, welche – zusammen mit dem Migrationshintergrund und den nicht sehr guten Sprachkenntnissen – einen krankheitsfremden Faktor dafür bilde, warum der Beschwerdeführer keine erneute Arbeitstätigkeit aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei aufgewachsen und habe dort einen guten beruflichen Start gehabt, bevor die Familie seine Hochzeit mit einer Frau in der Schweiz arrangiert habe. Durch den Wechsel in die Familie der Ehefrau sei der Beschwerdeführer aus seiner Ursprungsfamilie entwurzelt worden (S. 36 f.). Zusammen mit den ungenügenden Deutschkenntnissen (bei fast allen ärztlichen Therapiestunden und auch Untersuchungen habe die Ehefrau übersetzt) werde deutlich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vollständig integrierten und in der Schweiz sozialisierten Ehefrau eine Minderwertigkeit erlebe, die ihm im Rollenverständnis der türkischen Mentalität Schwierigkeiten bereite. Wenn hier von einer Krankheitswertigkeit ausgegangen oder gar der Migrationshintergrund als diagnostisches Kriterium einer Angststörung angesehen werde, so könne man indes aus versicherungspsychiatrischen Sicht nicht teilen. Es handle sich vielmehr um einen nicht krankheitswertigen intrapsychischen Konflikt, wenn der Beschwerdeführer sich frage, wie wohl sein Leben verlaufen wäre, wenn er in der türkischen Heimat geblieben und eine andere Frau geheiratet hätte. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass bei schwierigem Arbeitsmarkt und schwierigen Arbeitsverhältnissen motivationale und damit krankheitsfremde Faktoren einen deutlichen Einfluss darauf hätten, warum der Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen habe. Die von Dr. med. J.___ diagnostizierte leichte depressive und diskrete psychoreaktive Symptomatik rechtfertige keine andauernde Arbeitsunfähigkeit. Aus aktueller Sicht sei von einem zumutbaren Pensum von täglich 8,5 Stunden auszugehen, wenn man die langjährige Dekonditionierung und die krankheitsfremden Faktoren nicht berücksichtige (S. 37 f.). Die Leistungsfähigkeit sei allenfalls um 10 bis 20 % vermindert (S. 38)."}