{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nDer Beschwerdeführer erkläre bei der Untersuchung, er sei am 12. Dezember 2007 bei der Heimkehr vor seiner Haustür von zwei maskierten und bewaffneten Personen überfallen worden. Im Handgemenge sei ihm die Waffe gegen den Kopf geschlagen worden; er sei umgefallen und anschliessend getreten und geschlagen worden. Der eine Täter sei geflüchtet, den anderen habe er, der Beschwerdeführer, zusammen mit seinem Cousin festgehalten. Er habe körperliche Beschwerden wie Verspannungen im Nacken oder das Gefühl, etwas stecke hinter dem Brustbein. Die psychischen Symptome seien zuerst sehr stark gewesen, hätten sich im Verlauf etwas abgeschwächt, würden jedoch mit Schwankungen sehr regelmässig auftreten. Er habe Mühe, im Dunkeln alleine oder mit anderen zusammen zu sein. Er schlafe schlecht ein und das auch nur mit Licht. Das Durchschlafen bereite ebenfalls Mühe (S. 19 + 21). Er sei schreckhaft geworden, müsse sich zudem versichern, dass er die Tür abgeschlossen habe. Er könne niemandem vertrauen, bei allen Menschen habe er Angst, sie würden ihm etwas antun. Er habe sich sozial zurückgezogen und die Kontakte reduziert, was ihn belaste. Ständig leide er unter dem Gefühl, verfolgt zu werden. Er vermeide es deshalb, nach draussen zu gehen. Er leide unter Zukunftsängsten und Sorgen um die Kinder. Die Beschäftigung mit den Kindern bereite ihm manchmal Freude, manchmal sei es ein Zwang. Finanziell habe er ebenfalls Sorgen, mit dem Suva-Geld komme er knapp zurecht. In den ersten fünf bis sechs Monaten nach dem Überfall sei er deutlich reizbarer, aggressiv und nervös gewesen, nun könne er sich mehr kontrollieren. Mit der Familie gebe es einige Probleme, immer wieder komme es grundlos zu Streit mit der Ehefrau, worunter er leide. Die Arbeit sei wegen seiner physischen (schnelle Ermüdbarkeit) und psychischen (Aggressivität und Gereiztheit) Probleme gescheitert (S. 20 + 21). Um 11:00 Uhr erwache er aus seinem Dämmerschlaf und nehme das Frühstück zu sich, während die Familie zu Mittag esse. Um 13:30 Uhr bringe er die ältere Tochter zur Schule, anschliessend gehe er mit der Ehefrau einkaufen oder bleibe zu Hause. Dort schaue er fern, surfe im Internet, lese Sportnachrichten oder spiele. Später hole er die Tochter wieder von der Schule ab. Er unternehme einiges mit seinen Töchtern und gehe auch gern in die Natur. Das Abendessen bereite die Ehefrau zu, manchmal auch er. Gemeinsam würden sie dann essen. Abends gehe er zu einem Kollegen in eine Imbissbude, man schaue gemeinsam Sport am Fernsehen, rede und trinke etwas. Dies mache er fast regelmässig jeden Abend. Um 22:00 bis 23:00 Uhr sei er zu Hause, er lese im Internet Nachrichten oder schaue etwas fern. Dann versuche er zu schlafen (S. 21 + 22).\nBei der Untersuchung vom 4. Januar 2012 herrsche eine offene, weder unterschwellig aggressive noch misstrauische Gesprächsatmosphäre. Der Beschwerdeführer berichte eine Reihe von aktuellen sozialen Kontakten, z.B. gehe er täglich am Abend in einen türkischen Imbiss und treffe dort Leute (S. 24 f.). Aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem in der Untersuchung gezeigten Verhalten liessen sich keine akzentuierten Persönlichkeitseigenschaften und keine spezifische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 ableiten. Der Beschwerdeführer sei in allen Qualitäten vollständig orientiert und während der gesamten Untersuchung (11:00 Uhr bis 14:20 Uhr mit einer Pause von 12:30 Uhr bis 12:45) durchgehend aufmerksam und gut konzentriert. Es bestünden keine Einbussen höherer kognitiver Leistungen wie Gedächtnis oder problemlösendes Denken. Die Intelligenz erscheine als durchschnittlich. Das formale und inhaltliche Denken weise keine Pathologika auf. Gedankenabrisse und -sprünge, lnkohärenzen oder Assoziationslockerungen, Verlangsamung oder Beschleunigung des Denkens, Danebenreden, Grübelneigung, Zwangsgedanken, pathologische Ängste, überwertige Ideen oder Wahn liessen sich nicht erheben. Auch bestünden keine Wahrnehmungsstörungen wie Halluzinationen und keine Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingabe oder Fremdbeeinflussungserleben. Aus der Darstellung der Lebenssituation unter besonderer Berücksichtigung der Aktivitäten des täglichen Lebens der vergangenen Wochen ergäben sich keine Symptome für ein durchgehendes affektives Syndrom. Der Beschwerdeführer gebe lediglich an, die Schlafstörungen und eine gewisse Aggression seien unter Medikation besser, ansonsten habe er Kopfweh und Nackenverspannungen, was keine psychische Symptomatik darstelle. Der Beschwerdeführer erwähne Freudfähigkeit im Umgang mit den Töchtern, indem er z.B. mit ihnen spiele. Der Aufenthalt in der Natur und Fussball im Fernsehen machten ihm Spass. Die Stimmung sei auslenkbar und schwingungsfähig. Das Selbstwertgefühl präsentiere sich normal. Es bestehe kein Lebensüberdruss und keine Suizidalität. Der Antrieb in der Untersuchungssituation, Mimik, Gestik und Psychomotorik seien normal. Für Impulshandlungen ergäben sich keine Hinweise. Die Willenskräfte seien zielgerichtet. Der Beschwerdeführer sei fähig, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Es bestünden keine Entscheidungsschwierigkeiten wie Ambivalenz oder Ambitendenz (S. 25).\nZu den Arztberichten in den Akten nahm der Gutachter wie folgt Stellung (S. 27 ff.):"}