{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nDer Beschwerdeführer berichte in der heutigen Exploration, er habe acht Monate in der türkischen Friedenstruppe in Ex-Jugoslawien gedient und traumatische Kriegserlebnisse gehabt. Die psychoreaktive Störung habe sich nach fünf Jahren zurückgebildet. Nach dem Überfall im Dezember 2007 sei eine akute Belastungsreaktion aufgetreten. Diese Symptome seien abgeklungen, doch es habe sich eine persistierende Symptomatik entwickelt, die nach neun Tagen zu einer ersten psychiatrischen Konsultation geführt habe. Sowohl die (in den Vorakten nicht erwähnten) Erlebnisse während des Bosnienkrieges als auch der Raubüberfall seien einschneidende Erlebnisse. Der Versicherte habe jeweils quälende, sich wiederholende Alpträume gehabt, jedoch keine Flashbacks. Er zeige anhaltende, leicht ausgeprägte Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung mit Schlafstörungen, Reizbarkeit und erhöhter Schreckhaftigkeit. Die geringe Ausprägung des Vermeidungsverhaltens spreche für eine geringgradige Ausprägung der posttraumatischen Symptome, die Diagnosekriterien einer PTBS seien grenzwertig erfüllt (S. 11). Die depressive Symptomatik sei aktuell leichtgradig (S. 12). Der Beschwerdeführer sollte aus psychiatrischer Sicht in der Lage sein, einfache Montagearbeiten in einem reduzierten Pensum zu bewältigen. Die Reduktion der Leistungsfähigkeit sei auf Grund der Untersuchung nicht zu quantifizieren; bei reiner Berücksichtigung der Symptomebene sei aktuell von einer Reduktion der Leistungsfähigkeit um 10 bis 40 % auszugehen (S. 13).\nIn der Folge begab sich der Beschwerdeführer bei Frau K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in Behandlung (IV-Nr. 73.3). Diese stellte im Bericht vom 13. März 2011 (IV-Nr. 75.6 S. 10 ff.) folgende Diagnosen:\n· sonstige Reaktion auf schwere Belastung (F43.8; PTBS-Symptomatik grenzwertig, Ausprägung vor allem in den Bereichen Hyperarousal und Hypervigilanz, Angst und Depression assoziiert, Vermeidungsverhalten wenig ausgeprägt bzw. kompensiert durch Zwänge)\n· Verdacht auf wahnhafte Störung (F22.0), differentialdiagnostisch schizophreniforme Psychose\nDas Denken sei von der Angst geprägt, beobachtet, verfolgt und bedroht zu werden. Die depressive Symptomatik sei leicht bis mittel ausgeprägt. Im Bericht vom 5. Juli 2011 (IV-Nr. 75.6 S. 4 ff.) ergänzte K.___, die paranoid anmutenden Ängste und die depressive Symptomatik seien weiterhin vorhanden. In nächster Zeit sei nicht mit einer Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen. Im Bericht vom 23. Januar 2012 (IV-Nr. 84.2 S. 4 f.) erklärte K.___, es dürfte sich um eine schizophrene Entwicklung nach traumatischem Ereignis handeln. Der Beschwerdeführer könne sich nun besser von Wahninhalten distanzieren, Symptome wie Reizbarkeit oder Aggressionsbereitschaft seien zurückgegangen bzw. leichter zu beherrschen.\nDer neue behandelnde Psychiater, med. pract. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. März 2012 (IV-Nr. 84.2 S. 3) eine paranoide Schizophrenie (F20.0), welche neuroleptisch behandelt werde. Im Bericht vom 3. Juli 2012 (IV-Nr. 85 S. 4 ff.) ergänzte er, es zeichne sich eine gewisse Distanzierung von den Verfolgungsideen (z.B. vergiftet zu werden) ab. Er empfehle eine Beschäftigung im geschützten Rahmen.\n3.1.4 Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete der Beschwerdegegnerin am 22. März 2012 (IV-Nr. 82) unter Mitarbeit der Psychologin N.___ ein Gutachten. Dieses enthielt folgende Diagnosen (S. 26):\nA) Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:\n· keine krankheitswertige psychische Störung\nB) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:\n· keine krankheitswertige psychische Störung\n· vordiagnostizierte Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22), aus versicherungspsychiatrischer Sicht remittiert\n· vordiagnostizierte «generalisierte Angststörung mit Komorbidität bei Depression und Panikattacken, ausgelöst durch Raubüberfall im Dezember 2007, Migrationsschicksal durch Heirat, längere Arbeitslosigkeit sowie mit somatoformer Ausprägung der Symptome», diagnostiziert 2010, aus versicherungspsychiatrischer Sicht aktuell nicht mehr symptomatisch bzw. diagnostisch unklar\n· vordiagnostizierte sonstige Reaktion auf schwere Belastung (F43.8) sowie Verdacht auf wahnhafte Störung (F22.0), differentialdiagnostisch schizopreniforme Psychose, diagnostiziert März und Juli 2011, aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht als krankheitswertig nachvollziehbar"}