{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n3.1\n3.1.1 Der Beschwerdeführer arbeitete seit Januar 2006 bei der [...] AG, wo er als [...] beschäftigt war (IV-Nr. 6 S. 1). Diese Anstellung löste er per 24. Januar 2007 auf (IV-Nr. 6 S. 9), um sich selbständig zu machen. Sein Geschäft musste er indes im April 2007 mangels Erfolg wieder schliessen, worauf er sich bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete (IV-Nr. 13 S. 1).\nAm 12. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer vor seiner Haustür Opfer eines Raubüberfalls durch zwei maskierte und bewaffnete Männer (IV-Nr. 4.15 + Nr. 4.13 S. 2). Während einer der beiden ihn festhielt, schlug der andere mit der Pistole auf ihn ein. Der Beschwerdeführer zog sich dabei eine Commotio cerebri, mehrere Rissquetschwunden am Kopf sowie eine Bissverletzung am rechten Daumen zu (IV-Nr. 4.14). Diese körperlichen Verletzungen heilten folgenlos ab und hatten keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nrn. 4.3 / 35 S. 3 / 66.16 S. 10 / 72 S. 2).\n3.1.2 Am 21. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer notfallmässig im C.___, wo man eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22) diagnostizierte (IV-Nr. 4.10 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer leide in Zusammenhang mit dem Überfall seit einer Woche u.a. unter Misstrauen, Angst und Schreckhaftigkeit. Diese Symptome verbesserten sich im Verlauf (s. Bericht vom 27. August 2008, IV-Nr. 28.11).\nDie Rücksprache der Suva mit dem behandelnden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab am 20. Januar 2009 (IV-Nr. 17), dass eine posttraumatische Belastungsstörung (fortan: PTBS) vorliege, aber unter der Behandlung nur noch eine sehr geringe Symptomatik aufweise. Die Arbeitsaufnahme solle schrittweise erfolgen. Derzeit sei mindestens ein Pensum von 50 % mit einer Leistung von (gemessen an einem Vollzeitpensum) 30 % möglich. Anlässlich der Konsultation vom 19. Februar 2009 ging Dr. med. D.___ sodann von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 28.5 S. 3). Vom 2. März bis 22. Mai 2009 absolvierte der Beschwerdeführer bei der E.___ ein Belastbarkeitstraining, vermochte aber das Ziel von vier Arbeitsstunden täglich wegen seiner schlechten psychischen Verfassung nicht zu erreichen (IV-Nr. 25).\nDie Arbeitslosenversicherung stufte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2010 als nicht vermittlungsfähig ein (IV-Nr. 46). Sie stützte sich dabei auf den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. F.___, Chefarzt-Stellvertreter bei den C.___, vom 28. April 2010 (IV-Nr. 40). Der Beschwerdeführer befinde sich in gedrückter Stimmungslage. Tagträume mit visuellen Erscheinungen im Sinne von Flashbacks kämen nicht vor, hingegen nächtliche Alpträume. Differentialdiagnostisch sei einerseits eine mittelgradig depressive Episode anzunehmen, andererseits lasse sich das ganze Krankheitsbild im Rahmen einer PTBS erklären. Für eine solche sprächen das deutliche Vermeidungsverhalten, die Alpträume, eine oft vorhandene Übererregbarkeit mit Nervosität und Konzentrationsstörungen sowie das prämorbide Fehlen affektiver Schwankungen oder depressiver Episoden (S. 5 f.). Die Arbeitsfähigkeit betrage maximal 50 %. Aktuell sei der Beschwerdeführer wohl nur in einem geschützten Rahmen einsetzbar. Bei einer weiteren Verbesserung der psychischen Symptomatik sei davon auszugehen, dass er wieder in der freien Wirtschaft tätig werden könne (S. 7).\nAm 17. Mai 2010 trat der Beschwerdeführer ein Aufbautraining auf dem G.___ an (IV-Nr. 45), wurde jedoch vom Hausarzt Dr. med. H.___, Arzt FMH für Innere Medizin, wiederholt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nrn. 50 / 52 / 59), weshalb das Training per 22. Juli 2010 vorzeitig endete (IV-Nr. 65). In den Berichten des G.___ sah man eine Anstellung von 50 % in der Privatwirtschaft als möglich an. Die psychische Situation sei im Training nie ein Problem gewesen, und auch körperliche Beschwerden habe man kaum ausgemacht; zu Einbrüchen sei es gekommen, wenn die Arbeit den Beschwerdeführer weniger interessiert habe (IV-Nrn. 55 + 60). Der neue behandelnde Psychiater Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vermutete dazu auf telefonische Rückfrage der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer mache auf «krank», da im August die Strafverhandlung einer der beiden Täter stattfinde (s. Protokolleinträge vom 22. Juni und 20. Juli 2010 in den IV-Akten).\nIn seiner Stellungnahme vom 30. August 2010 (IV-Nr. 66.4) verwies Dr. med. I.___ auf die Diagnosen von Dr. med. F.___. Der Beschwerdeführer berichte von plötzlich auftretenden Ängsten, z. B. wenn unversehens ein Jogger vorbeikomme oder in der Nacht. Er rege eine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an. Im Bericht vom 27. Oktober 2010 (IV-Nr. 68 S. 5 f.) diagnostizierte Dr. med. I.___ demgegenüber eine generalisierte Angststörung, ausgelöst durch den Raubüberfall im Dezember 2007, mit / bei\n· Komorbidität mit Depression und Panikattacken\n· Migrationsschicksal durch Heirat, längerer Arbeitslosigkeit\n· somatoformer Ausprägung der Symptome\n3.1.3 Der Konsiliarpsychiater der Suva, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Januar 2011 (IV-Nr. 71.2) eine psychoreaktive Störung (S. 10)\n· bei sequentieller Traumatisierung im Bosnienkrieg und im Rahmen des Überfalls im Dezember 2007\n· mit dokumentierter, fluktuierend verlaufender depressiver Symptomatik, bei der Untersuchung durch Dr. med. F.___ mittelschwer (F32.1)\n· mit traumaspezifischen Symptomen wie Alpträumen und Vermeidungsverhalten sowie ängstlichen Symptomen (F43.8), differentialdiagnostisch gering ausgeprägte PTBS (F43.1)"}