{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-128_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135680&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ffe39512b9642d351161e14578af446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:43", "Checksum": "5ab5f04ada2701f3019fee8512d775fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2017 VSBES.2014.128\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\nUrteil vom 13. Oktober 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Marti\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiber Haldemann\nIn Sachen\nA.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann\nBeschwerdeführer\ngegen\nIV-Stelle Kt. Solothurn,\nPostfach, 4501 Solothurn\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom\n11. April 2014)\nzieht das Versicherungsgericht in Erwägung:\nI.\n1. Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1981, meldete sich am 29. Juli 2008 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese verneinte mit Verfügung vom 11. April 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da keine Invalidität vorliege (Aktenseite / A.S. 1 ff.).\n2.\n2.1 Am 23. Mai 2014 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die vorliegenden Arztberichte seien korrekt zu würdigen. Ausserdem verlangt er, ihm sei Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung zu setzen (A.S. 5 f.).\nAm 23. Juni 2014 lässt der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist zusätzliche medizinische Abklärungen sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (A.S. 10 f.).\nDie Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 25. August 2014 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).\nDie Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2014 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten (A.S. 21 f.).\n2.2 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 gibt die Vizepräsidentin bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gerichtsgutachten in Auftrag, nachdem die Parteien dagegen keine Einwände erhoben haben (A.S. 23 f.).\nDa der Beschwerdeführer in Deutschland inhaftiert worden ist und sich deshalb der Begutachtung nicht unterziehen kann (A.S. 27 f.), sistiert die Vizepräsidentin am 10. Februar 2015 im Einverständnis mit den Parteien das Beschwerdeverfahren und schiebt die Begutachtung auf (A.S. 31).\nDie Beschwerdegegnerin beantragt am 25. September 2015 die Anpassung der Fragen an den Gutachter (A.S. 33).\nDie Vizepräsidentin verlängert die Sistierung am 7. Januar 2016 (A.S. 38).\n2.3 Mit Verfügung vom 16. August 2016 stellt die Vizepräsidentin fest, dass sich der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz befinde, womit die Sistierung hinfällig sei, und er neu von Rechtsanwalt Oliver Wächter vertreten werde (A.S. 40 f.).\nAm 7. September 2016 stellt die Vizepräsidentin fest, dass der Beschwerdeführer neu von Rechtsanwalt Patrick Thomann vertreten werde (A.S. 43 f.). Dieser verzichtet am 29. September 2016 auf Einwände gegen den Gutachter sowie auf Ergänzungsfragen. In der gleichen Eingabe begehrt er ab Mandatsübernahme die Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers (A.S. 47 f.).\nDie Vizepräsidentin bestellt Patrick Thomann am 7. Oktober 2016 mit Wirkung ab 1. September 2016 als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Anpassung des Fragenkatalogs weist sie ab (A.S. 49 f.).\n2.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ ergeht am 25. Januar 2017 (A.S. 55 ff.).\nWährend der Beschwerdeführer am 23. März 2017 auf Ergänzungsfragen verzichtet (A.S. 81), begehrt die Beschwerdegegnerin am 3. April 2017, dem Gerichtsgutachter seien die neu eingegangenen Suva-Akten vorzulegen (A.S. 85 f.). Die Vizepräsidentin entspricht diesem Antrag und legt Dr. med. B.___ am 6. April 2017 die Suva-Akten sowie die Ergänzungsfragen des Gerichts vor (A.S. 87 f.). Diese werden vom Gutachter am 4. Mai 2017 beantwortet (A.S. 91 ff.).\nDer Beschwerdeführer begehrt am 20. Juni 2017, das Beschwerdeverfahren sei gestützt auf die Erhebungen von Dr. med. B.___ weiterzuführen (A.S. 103 f.). Die Beschwerdegegnerin hält am 3. Juli 2017 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest; eventualiter beantragt sie, es seien die Strafvollzugsakten zu edieren (A.S. 108 ff.).\n2.5 Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 29. August 2017 eine Kostennote ein (A.S. 113 ff.). Diese geht am 30. August 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 116), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.\nII.\n1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen.\nBei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. April 2014 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).\n"}