Der standardisierte Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin deckt in der Regel alle zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Punkte ab. Allerdings kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die eine oder andere zusätzliche Frage aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund hat der Versicherte keinen Anspruch darauf, dass von ihm formulierte Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Insbesondere geht es nicht an, umfassende Fragenkataloge einzureichen, die zwar anders formuliert sind als der Katalog der Invalidenversicherung, aber grundsätzlich die gleichen Punkte abdecken.