Die IV-Stelle unterbreitet dem Versicherten den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 275), wobei auch Ergänzungsfragen beantragt werden können. Der Beschwerdeführer hat einen eigentlichen Katalog mit 28 Fragen eingereicht und hält dafür, die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, diesen unverändert der Gutachterstelle zu überweisen. Eine angemessene Fragestellung trägt zur Qualität eines Gutachtens bei. Namentlich sind allzu viele Fragen zu vermeiden. Der standardisierte Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin deckt in der Regel alle zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Punkte ab.