Folglich liegt auch insoweit ein Mangel vor, als die Beschwerdegegnerin bereits eine Gutachterstelle hat auslosen lassen und an dieser festhält. Die angefochtene Verfügung ist daher aus diesem Grund aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den vorgesehenen Disziplinen zu äussern, bevor sie den Begutachtungsauftrag über SuisseMED@P neu vergibt. 2.3 Die IV-Stelle unterbreitet dem Versicherten den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 275), wobei auch Ergänzungsfragen beantragt werden können.