Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Stelle zur Auswahl stand; dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und nicht mehr von der Invalidenversicherung (oder anderen Personen) gesteuert bzw. beeinflusst werden kann. Die Zielsetzung von BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden.