Seit die Vergabe von polydisziplinären Begutachtungsaufträgen gemäss Art. 72bis IVV nach dem Zufallsprinzip erfolgt, d.h. über die elektronische Plattform SuisseMED@P, bleibt hier für Einigungsversuche zwischen der IV-Stelle und dem Versicherten über die Gutachterstelle kein Raum mehr (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012). Folglich bestand für die Beschwerdegegnerin keine Verpflichtung, sich um eine Einigung zu bemühen und die Vorschläge des Beschwerdeführers zu prüfen. Sein Einwand, die Art und Weise, wie die Vergabe in der Praxis ablaufe, werde dem Zufallsprinzip nicht gerecht, dringt nicht durch.