Die Vergabe der Begutachtungsaufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Gegen die Anordnung eines Gutachtens durch die IV-Stelle können beschwerdeweise materielle Einwendungen erhoben werden, z.B., dass die in Aussicht genommene Begutachtung nicht notwendig sei, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion» entspräche. Zulässig sind weiter formelle Einwände in dem Sinne, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden. Nach wie vor gerügt werden können zudem personenbezogene Ausstandsgründe.