72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), die die Umsetzung der Vorgaben von BGE 137 V 210 bezweckt, hier anwendbar ist. Demnach haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (sog. polydisziplinäre Gutachten), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit der das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der Begutachtungsaufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).