Aus den Erwägungen: 2.1 Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 V 210 diverse Vorgaben formuliert, die beim Einholen eines Gutachtens zu beachten sind. (…) In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 220; 131 V 11 und 109, 127 V 467). Die angefochtene Verfügung erging am 18. Februar 2013, weshalb die am 1. März 2012 in Kraft getretene Fassung von Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), die die Umsetzung der Vorgaben von BGE 137 V 210 bezweckt, hier anwendbar ist.