Sachverhalt: Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer mit, sie sehe eine polydisziplinäre Begutachtung als erforderlich an, wobei der Auftrag nach dem Zufallsprinzip vergeben werde. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin, es sei zuerst eine Einigung über die Gutachterstelle zu versuchen. Ausserdem reichte er einen umfassenden Fragenkatalog ein und verlangte, dieser sei den Experten unverändert vorzulegen. Die IV-Stelle erliess eine Verfügung, in der sie an der mittlerweile ausgelosten Gutachterstelle festhielt und die Ergänzungsfragen nicht zuliess. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: