{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-82_2013-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=123197&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5bc31dc40cba01f72b9e2b3a17067a50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.82", "E. 2.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2013 VSBES.2013.82 (E. 2.2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 22.11.2013 VSBES.2013.82 (E. 2.2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 22.11.2013 VSBES.2013.82 (E. 2.2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutachtenstelle"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:46", "Checksum": "a2b398991a0cd4c1182167fab50cc6e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2013 VSBES.2013.82 (E. 2.2)\nRegeste:\nGutachtenstelle\n\n\nIm vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwar mitgeteilt, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung als erforderlich ansieht, es indes versäumt, die vorgesehenen Disziplinen zu nennen; dies ist aber unabdingbar, denn nur so kann der Versicherte die Notwendigkeit einzelner Disziplinen bestreiten oder aber die Berücksichtigung zusätzlicher Fachrichtungen verlangen. Weiter ist zu beachten, dass die Vergabe über SuisseMED@P darauf beruht, welche Gutachterstelle in den erforderlichen Bereichen über freie Kapazitäten verfügt. Demnach macht eine solche Vergabe erst dann Sinn, wenn der Versicherte Gelegenheit hat, sich zu den vorgesehenen Disziplinen zu äussern. Folglich liegt auch insoweit ein Mangel vor, als die Beschwerdegegnerin bereits eine Gutachterstelle hat auslosen lassen und an dieser festhält. Die angefochtene Verfügung ist daher aus diesem Grund aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den vorgesehenen Disziplinen zu äussern, bevor sie den Begutachtungsauftrag über SuisseMED@P neu vergibt.\n2.3 Die IV-Stelle unterbreitet dem Versicherten den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 275), wobei auch Ergänzungsfragen beantragt werden können. Der Beschwerdeführer hat einen eigentlichen Katalog mit 28 Fragen eingereicht und hält dafür, die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, diesen unverändert der Gutachterstelle zu überweisen.\nEine angemessene Fragestellung trägt zur Qualität eines Gutachtens bei. Namentlich sind allzu viele Fragen zu vermeiden. Der standardisierte Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin deckt in der Regel alle zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Punkte ab. Allerdings kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die eine oder andere zusätzliche Frage aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund hat der Versicherte keinen Anspruch darauf, dass von ihm formulierte Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Insbesondere geht es nicht an, umfassende Fragenkataloge einzureichen, die zwar anders formuliert sind als der Katalog der Invalidenversicherung, aber grundsätzlich die gleichen Punkte abdecken. Beim Entscheid, welche Fragen der Experte letztendlich zu beantworten hat, kommt der IV-Stelle ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00184 vom 17.5.2013 E. 3.2 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fragenkatalog des Beschwerdeführers pauschal abgelehnt hat; denn von ergänzenden Fragen kann hier keine Rede sein. Auch im Hinblick auf die zügige Abwicklung des Verfahrens ist es der IV-Stelle nicht zuzumuten, 28 Fragen (nebst Unterfragen) im Detail daraufhin zu überprüfen, ob diese über ihren eigenen Fragenkatalog hinausgehen oder nicht. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. So wäre eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen, d.h., der Beschwerdeführer hätte in seiner Rechtsschrift konkret darlegen können, inwiefern seine Fragen Punkte betreffen, die der Katalog der IV-Stelle nicht abdeckt.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 22. November 2013 ((VSBES.2013.82)"}