{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-82_2013-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=123197&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5bc31dc40cba01f72b9e2b3a17067a50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.82", "E. 2.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2013 VSBES.2013.82 (E. 2.2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 22.11.2013 VSBES.2013.82 (E. 2.2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 22.11.2013 VSBES.2013.82 (E. 2.2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutachtenstelle"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:46", "Checksum": "a2b398991a0cd4c1182167fab50cc6e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2013 VSBES.2013.82 (E. 2.2)\nRegeste:\nGutachtenstelle\n\nSOG 2013 Nr. 34\nArt. 72bis IVV. Die polydisziplinäre Vergabe von Begutachtungsaufträgen der Invalidenversicherung über die elektronische Plattform SuisseMED@P genügt den Anforderungen von BGE 137 V 210. Der Versicherte muss vor der Vergabe Gelegenheit erhalten, sich zu den vorgesehenen Fachdisziplinen zu äussern (E. 2.2). Die IV-Stelle darf es ablehnen, eigentliche Fragenkataloge des Versicherten an die Gutachter weiterzuleiten (E. 2.3).\nSachverhalt:\nDie IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer mit, sie sehe eine polydisziplinäre Begutachtung als erforderlich an, wobei der Auftrag nach dem Zufallsprinzip vergeben werde. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin, es sei zuerst eine Einigung über die Gutachterstelle zu versuchen. Ausserdem reichte er einen umfassenden Fragenkatalog ein und verlangte, dieser sei den Experten unverändert vorzulegen. Die IV-Stelle erliess eine Verfügung, in der sie an der mittlerweile ausgelosten Gutachterstelle festhielt und die Ergänzungsfragen nicht zuliess. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n2.1 Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 V 210 diverse Vorgaben formuliert, die beim Einholen eines Gutachtens zu beachten sind. (…)\nIn zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 220; 131 V 11 und 109, 127 V 467). Die angefochtene Verfügung erging am 18. Februar 2013, weshalb die am 1. März 2012 in Kraft getretene Fassung von Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), die die Umsetzung der Vorgaben von BGE 137 V 210 bezweckt, hier anwendbar ist. Demnach haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (sog. polydisziplinäre Gutachten), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit der das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der Begutachtungsaufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).\nGegen die Anordnung eines Gutachtens durch die IV-Stelle können beschwerdeweise materielle Einwendungen erhoben werden, z.B., dass die in Aussicht genommene Begutachtung nicht notwendig sei, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion» entspräche. Zulässig sind weiter formelle Einwände in dem Sinne, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden. Nach wie vor gerügt werden können zudem personenbezogene Ausstandsgründe. Nicht zu hören ist dagegen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der Gutachterstellen (BGE 137 V 257).\nWill die IV-Stelle eine Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person vorab (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012 E. 5.2.2.2, unter Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]).\n2.2 Seit die Vergabe von polydisziplinären Begutachtungsaufträgen gemäss Art. 72bis IVV nach dem Zufallsprinzip erfolgt, d.h. über die elektronische Plattform SuisseMED@P, bleibt hier für Einigungsversuche zwischen der IV-Stelle und dem Versicherten über die Gutachterstelle kein Raum mehr (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012). Folglich bestand für die Beschwerdegegnerin keine Verpflichtung, sich um eine Einigung zu bemühen und die Vorschläge des Beschwerdeführers zu prüfen. Sein Einwand, die Art und Weise, wie die Vergabe in der Praxis ablaufe, werde dem Zufallsprinzip nicht gerecht, dringt nicht durch. Nach der Auskunft des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 6. Juni 2013 erfolgt eine elektronische Zuordnung aus der Liste der verfügbaren medizinischen Abklärungsstellen; diese füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Stelle zur Auswahl stand; dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und nicht mehr von der Invalidenversicherung (oder anderen Personen) gesteuert bzw. beeinflusst werden kann. Die Zielsetzung von BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden. Wenn gewisse Gutachterstellen häufiger zum Zug kommen, weil sie über mehr freie Kapazitäten verfügen als andere, so ist dies hinzunehmen. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde somit unbegründet."}