3.2 Die Krankenkasse macht weiter geltend, die Ausgleichskasse verstosse gegen Treu und Glauben, nachdem sie bislang nie entsprechende Rückforderungen gestellt habe. Ob diese – bestrittene – Behauptung zutrifft, kann indes offen bleiben. Eine unzulässige Praxisänderung liegt jedenfalls nicht vor. Es ist der Verwaltung vielmehr jederzeit gestattet, auf ihre gesetzlichen Möglichkeiten zurückzukommen und von diesen inskünftig vermehrt Gebrauch zu machen (vgl. BGE 111 V 368 E. 6a). Versicherungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2014 (VSBES.2013.351)