Eine direkte Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) als Rechtsgrundlage der Rückforderung gegenüber Dritten, wie es die Ausgleichskasse getan hat, erübrigt sich folglich; sie käme mangels Verweis im kantonalen Recht ohnehin nicht in Frage. Immerhin kann diese Norm als Ausdruck eines allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Rechtsgrundsatzes gelten, der den Standpunkt der Ausgleichskasse zusätzlich stützt. 3.2 Die Krankenkasse macht weiter geltend, die Ausgleichskasse verstosse gegen Treu und Glauben, nachdem sie bislang nie entsprechende Rückforderungen gestellt habe.