Gemäss Art. 7 dieses Vertrags ist der Prämienverbilligungsbetrag, der infolge des Todes der versicherten Person nicht an die Prämienforderung angerechnet bzw. nicht ausbezahlt werden konnte, der Ausgleichskasse zu überweisen. Diese Formulierung lässt sich zwanglos mit der hier vorgenommenen Auslegung von § 74 SV in Einklang bringen, wonach es darauf ankommt, inwieweit der Versicherte bis zu seinem Tod von tieferen Prämien profitiert hat. Eine direkte Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit.