Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, sie verfüge gar nicht mehr über die fraglichen Prämienverbilligungsbeiträge. Etwas anderes lässt sich im Übrigen auch nicht aus der Vereinbarung zwischen dem Departement des Innern und der Ausgleichskasse einerseits sowie dem Verband Solothurnischer Krankenversicherer andererseits ableiten, welche am 24. März 1997 abgeschlossen wurde, also unter der Geltung des früheren kantonalen Rechts zur Prämienverbilligung. Gemäss Art.