Dabei ist nach Sinn und Zweck der Leistung wie folgt zu differenzieren: Soweit die anspruchsberechtigte Person bis zu ihrem Tod tatsächlich in den Genuss der Prämienverbilligung gekommen ist, indem sie zufolge der Anrechnung tiefere Prämien bezahlte, richtet sich die Rückforderung gegen die bereicherte Erbmasse. Den Teil der Prämienverbilligung, der am Todestag noch nicht in diesem Sinne der anspruchsberechtigten Person zu Gute gekommen ist, muss dagegen der Krankenversicherer zurückzahlen.