Stirbt eine anspruchsberechtigte Person im Anspruchsjahr, so sind die zu viel ausbezahlten Prämienverbilligungen nach § 74 SV der Ausgleichskasse zurückzuerstatten. Damit liegt für die Rückforderung der Ausgleichskasse eine gesetzliche Grundlage vor. Zwar wird der Krankenversicherer hier nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem unmittelbar vorhergehenden § 73 Abs. 1 SV ergibt sich indes, dass auch er gemeint ist, und nicht nur die anspruchsberechtigte Person: Nach dieser Bestimmung schliesst nämlich das Departement des Innern mit den Versicherern Leistungsaufträge über die direkte Auszahlung, Verbuchung und Rückerstattung von Prämienverbilligungen ab.