Auch der Einwand, die Ausgleichskasse sei der Krankenkasse nicht übergeordnet, weshalb ihre Verfügung nichtig sei, dringt nicht durch. Die Ausgleichskasse ist gemäss § 78 Abs. 1 SV für die Durchführung der Prämienverbilligung verantwortlich. Wer indes eine staatliche Aufgabe zu erfüllen hat, der ist auch befugt, die dazu erforderlichen Verfügungen zu erlassen (vgl. dazu Felix Uhlmann in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.]: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 5 VwVG N 23). Stirbt eine anspruchsberechtigte Person im Anspruchsjahr