Der Einwand der Krankenkasse, die Prämienverbilligung stehe nicht ihr selber zu, sondern dem Versicherten, ist somit nicht relevant, nachdem das Sozialgesetz den Krankenversicherer ausdrücklich in die Abwicklung einbezieht und ihm Aufgaben zuweist. Der Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil K 13/06 vom 29. Juni 2007 hilft hier nicht weiter: Dieses betrifft einerseits keine Rückforderung gegen den Krankenversicherer, sondern dessen Forderung gegen einen Versicherten; andererseits erging der Entscheid vor dem Inkrafttreten von § 91 SG. Auch der Einwand, die Ausgleichskasse sei der Krankenkasse nicht übergeordnet, weshalb ihre Verfügung nichtig sei, dringt nicht durch.