65 Abs. 1 Satz 2 KVG, in Kraft seit 1. Januar 2012) direkt an den Krankenversicherer, dem die anspruchsberechtigte Person angehört. Der Versicherer bringt die so übermittelten Prämienbeiträge von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug. Damit wird sichergestellt, dass die Prämienverbilligung nicht zweckentfremdet wird, sondern tatsächlich dazu dient, die Prämienlast zu verringern. Der Einwand der Krankenkasse, die Prämienverbilligung stehe nicht ihr selber zu, sondern dem Versicherten, ist somit nicht relevant, nachdem das Sozialgesetz den Krankenversicherer ausdrücklich in die Abwicklung einbezieht und ihm Aufgaben zuweist.