Diese beiden Erlasse sind jeweils am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und haben die früheren Bestimmungen zur Prämienverbilligung ersetzt. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 820.1) ist in diesem Bereich nicht direkt anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG), sondern höchstens, kraft kantonalrechtlicher Verweisung, als subsidiäres kantonales Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007 E. 2.1). Gemäss § 91 SG erfolgt die Auszahlung der Prämienverbilligung (in Übereinstimmung mit Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG, in Kraft seit 1. Januar 2012) direkt an den Krankenversicherer, dem die anspruchsberechtigte Person angehört.